NR + SR: Ergänzung zu Art. 8a Abs. 3 SchKG (Kenntnisnahme Betreibungsauskunft) Hinzugefügt am 17. Dezember 2016 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Am 16. Dezember 2016 um 08.12 Uhr respektive um 08.22 Uhr haben der Nationalrat (129 zu 67 Stimmen) wie auch der Ständerat (37 zu 6 Stimmen) den – in letzter Minute – in formaler Hinsicht umformulierten Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG angenommen. Wann dieser in Kraft tritt ist noch nicht bekannt. Der ergänzte Artikel in der von beiden Kammern genehmigten Version lautet wie folgt: 3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die ursprüngliche vom Nationalrat angenommene Version hätte die tägliche Arbeit in einem Massengeschäft empfindlich und ressourcenaufwendig gestört und zudem zahlreiche Unklarheiten und Unsicherheiten ausgelöst. Die nun getroffene Lösung, obwohl sehr technisch formuliert, ist in seiner Handhabung weitgehend klar.