Postulat KR: Keine unnötigen KK-Betreibungen Hinzugefügt am 21. Mai 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | POSTULAT (KR-Nr. 141/2019, eingereicht am 20.05.2019) von Céline Widmer (SP), Sybille Marti (SP) und Thomas Marthaler (SP) betreffend Keine unnötigen Krankenkassen-Betreibungen Der Regierungsrat wird gebeten, die Verordnung zum kantonalzürcherischen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (VEG KVG) dahingehend anzupassen, dass unnötige Krankenkassen-Betreibungen vermieden werden. Begründung Gemäss dem Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, welcher Anfang April publiziert wurde, mussten von den Krankenversicherern im Jahre 2018 fast 200‘000 Betreibungsbegehren eingeleitet werden (im Jahresbericht wird davon gesprochen, dass sich die Zahl der Betreibungen der Krankenversicherer innert weniger Jahre verdoppelt habe). Damit macht die Zahl der Krankenkassen-Betreibungen gut 50% aller im Kanton Zürich eingeleiteten Betreibungen aus. Angesichts dieser ungeheuerlich hohen Zahlen ist dringend Handlungsbedarf angezeigt. Die SVA des Kantons Zürich hat den Krankenversicherern (gestützt auf KVG 64a) für die Versicherten letztes Jahr 48 Mio. Franken rückvergütet. Dies gestützt auf Verlustscheine, welche die Krankenversicherer bei den Betreibungsämtern für offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen erwirkt haben. Viele dieser Betreibungen sind aber unnötig, da zum Vornherein feststeht, dass die Betreibung mit einem Verlustschein enden wird. Die Krankenversicherer zeigen überdies an einem erfolgreichen Pfändungsverfahren ohnehin nur ein beschränktes Interesse, da sie doch gestützt auf KVG 64a stets 85 § der geltend gemachten Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen (KVG 64a III) rückvergütet erhalten. Die im Laufe des Betreibungs- resp. Pfändungsverfahrens verursachten Betreibungsgebühren in der Höhe von schätzungsweise rund 100 bis 150 Franken pro Verlustschein (Gebühren des Einleitungs- und des Pfändungsvollzugsverfahrens zusammen) sind somit zu einem erheblichen Teil unnötig und werden den Krankenversicherern refinanziert. In der Summe sind dies wahrscheinlich jährlich wiederkehrend 6.5 bis 9.75 Mio. Franken, welche den Krankenversicherern für Betreibungsgebühren refinanziert werden müssen. Dies alles auf dem Buckel der schuldnerischen Versicherten, deren Passiven sich Jahr für Jahr auf diese Weise unnötigerweise vermehren, da ohnehin sehr häufig von Beginn weg offensichtlich ist, dass nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, die Forderungen der Krankenversicherer zu bezahlen. Aus diesem Grunde ist das gegenwärtige Verfahren zu überdenken und in angemessener Weise anzupassen. Denkbar wäre, § 21 VEG KVG abzuändern resp. zu ergänzen und neu einen Betreibungsregisterauszug als dem Verlustschein gleichgestellter Rechtstitel im Sinne von Art. 105i Verordnung zum eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz (KVV) dann anzuerkennen, wenn aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgeht, dass im laufenden Jahr oder aber in den letzten sechs Monaten bereits ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Gemäss Art. 105i KVV sind Rechtstitel, welche das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, einem Verlustschein, welcher über diese ausgestellt wird, gleichgesetzt. Der Kanton besitzt die Kompetenz, die betroffenen Rechtstitel zu bezeichnen. Wenn in einem laufenden Jahr oder zumindest in den letzten sechs Monaten bereits anderweitig ein Verlustschein über eine versicherte Person ausgestellt worden ist und dies aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgeht, sollte letzterer als ausreichender Rechtstitel genügen, damit deren Zahlungsunfähigkeit feststeht. Dies würde sowohl Betreibungsämter als auch schuldnerische Versicherte entlasten – und letztlich würden mehr Mittel für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen an die Versicherten zur Verfügung stehen. 190520_Keine unnötigen Krankenkassen-Betreibungen_Postulat KR Zürich Céline Widmer (SP), Erstunterzeichnerin