Stille Lohnpfändung: Zustimmung aller Gläubiger Hinzugefügt am 16. März 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag LawMedia Redaktion vom 14. März 2019) Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend (SchKG 93 und SchKG 99). Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt. Quelle: GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f. Anmerkung der LawMedia Redaktion Weil das Thema der stillen Lohnpfändung und ihrer Voraussetzungen regelmässig von praktischer Bedeutung sind, wird das Ergebnis dieses Entscheids älteren Datums publiziert.