Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz für Konsumenten Hinzugefügt am 18. September 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (SRF-Beitrag „Kassensturz“ vom 12.9.2017 / von David Jans) In der Schweiz kann jeder jeden betreiben – mit teilweise dramatischen Folgen für die Betroffenen. Damit ist bald Schluss. Ein Eintrag im Betreibungsregister kann böse Folgen haben, bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung etwa. „Die Angst vor einer Betreibung wird deshalb oft auch als Druckmittel missbraucht“, erklärt Mario Roncoroni, Co-Leiter der Berner Schuldenberatung. Inkassofirmen etwa drohen gerne mit der Betreibung „Betroffene bezahlen oft lieber die 200 Franken für ein Zeitschriftenabonnement, als eine Betreibung zu riskieren – auch wenn sie das Abo nie bestellt haben“, weiss Roncoroni. … Der „Tolggen“ im Reinheft bleibt im Betreibungsregister fünf Jahre erhalten – so will es das Gesetz. Das soll sich jetzt ändern. Dank einem zusätzlichen Passus im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz können zu Unrecht Betriebene den „Tolggen“ nach drei bis spätestens fünf Monate entfernen lassen – statt wie früher nach fünf Jahren. Und so funktioniert’s: Wie schon bisher, kann gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben werden. Hat der Gläubiger nach drei Monaten die Betreibung nicht mit einem Rechtsöffnungsgesuch oder einer Klage fortgesetzt, hat der Betroffene neu das Recht, beim jeweiligen Betreibungsamt die Löschung des Eintrags zu verlangen. „Der Eintrag wird dann nicht gänzlich gelöscht, ist aber für Dritte nicht mehr einsehbar“, präzisiert David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz. Denn: Bringt der Gläubiger nachträglich die Beweise für die Fortsetzung der Betreibung, erscheint der Eintrag wieder im Register. … Das neue Gesetz tritt frühestens im Sommer 2018 in Kraft. Wann genau, darüber muss der Bundesrat noch befinden. Weiterlesen und zum Kassensturz-Beitrag vom 12.9.2017.