Urs E. Schwarzenbach kommt nicht an blockierte Vermögen Hinzugefügt am 14. November 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag NZZ vom 13. November 2018 / von Reto Flury) Das Bundesgericht findet, der Financier Urs E. Schwarzenbach könne nicht glaubhaft machen, dass er von Grossbritannien nach Küsnacht gezogen sei. Eine Aufhebung der Sperre von Vermögensteilen lehnt es deshalb ab. Der Financier und Kunstsammler Urs E. Schwarzenbach und seine Anwälte erleiden vor Bundesgericht eine weitere Niederlage. Das oberste Gericht hat Ende Oktober ihren Antrag, blockierte Vermögensteile freizugeben, abgelehnt. Dies ergibt sich aus einem heute veröffentlichten Urteil. Schwarzenbach hatte eine Wiedererwägung beantragt, nachdem er sich bei der Einwohnerkontrolle in Küsnacht angemeldet hatte. Die Sperrung war Anfang 2016 vom Zürcher Steueramt verhängt worden. Es war überzeugt, dass Schwarzenbach in der Villa Falkenstein einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen war, ohne dies deklariert zu haben. Deshalb wollte es ihn nachträglich besteuern und forderte Unterlagen an. Schwarzenbach lehnte jedoch eine Kooperation ab und begründete dies damit, dass er seinen Wohnsitz in Grossbritannien habe und in Zürich nur beschränkt steuerpflichtig sei. Daraufhin schätzte das Steueramt Schwarzenbach und dessen Ehefrau nach eigenem Ermessen ein. Für die Jahre 2005 bis 2012 forderte es rund 270 Millionen Franken an Gemeinde-, Staats- und direkter Bundessteuer. Gleichzeitig erliess es gegenüber den Eheleuten zwei Sicherstellungsverfügungen über insgesamt 205 Millionen Franken sowie verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Schwarzenbachs erste Beschwerde gegen die Sperrung wurde vom Bundesgericht Ende 2016 abgewiesen. Nur drei Monate später stellten Schwarzenbach und seine Anwälte ein Gesuch um Wiedererwägung. Als Grund nannten sie seinen Umzug nach Küsnacht im Februar 2017. Dort hatte Schwarzenbach bis 1992 schon gelebt. Da der Wohnsitz jetzt nicht mehr im Ausland liege, entfalle dieser als Rechtfertigung für die Blockade, argumentierten sie. Der juristische Schachzug wurde begleitet von einer PR-Offensive: Der Financier stand der «Bilanz» Red und Antwort und liess sich zusammen mit seinem Anwalt und dem Küsnachter Gemeindepräsidenten ablichten. Behauptet, aber nicht belegt Das Gesuch hatte aber weder beim Steueramt noch vor dem Verwaltungs- und jetzt vor dem Bundesgericht Erfolg. Aus Sicht der Bundesrichter hätten Schwarzenbach und seine Ehefrau ihren «physischen Aufenthalt» in der Schweiz und in Küsnacht soweit möglich belegen müssen. Sie behaupteten zwar, sie würden am hiesigen gesellschaftlichen Leben teilnehmen, würden dies aber nicht konkretisieren, heisst es im Urteil. Insbesondere werde keine Intensivierung der gesellschaftlichen Aktivitäten behauptet. Insgesamt könnten sie den Wohnsitzwechsel aus Grossbritannien in die Schweiz nicht glaubhaft machen. Deshalb stützt das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Ehepaar Schwarzenbach Verfahrenskosten von 50 000 Franken auferlegt. Offen ist, wie hoch die Rechnung des Steueramts an Schwarzenbach am Ende ausfallen wird. Das Bundesgericht hat ihm im September teilweise recht gegeben. Das kantonale Steueramt muss nun noch einmal prüfen, welche Einkommensteile seiner Frau zugerechnet werden können. Auch im juristischen Ringen mit dem Zoll wegen der Einfuhr von Kunstwerken sind noch mehrere Verfahren hängig.