Vermieterin nach Kündigung untätig: Kann ich bleiben? Hinzugefügt am 25. September 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Forum Leserfrage im Tages-Anzeiger vom 26. Juni 2017) Vor mehreren Monaten habe ich die Kündigung für meine Wohnung per 31. März bekommen. Ich habe der Vermieterin daraufhin mitgeteilt, dass ich nicht ausziehen werde. Sie hat nicht reagiert und es ist auch nichts passiert. Heute, fast drei Monate nach Ablauf des Kündigungstermins, bin ich noch immer in der Wohnung und zahle weiterhin regelmässig meine Miete. Kann ich davon ausgehen, dass somit auch die Kündigung für mich „Schnee von gestern“ ist? Ja, das können Sie. Einerseits sind seit dem Auszugstermin fast drei Monate vergangen, ohne dass die Vermieterin aktiv geworden wäre, um sie aus der Wohnung zu befördern. Andererseits – und das ist der wesentliche Punkt – bezahlen Sie weiterhin Ihre Miete, und Ihre Vermieterin scheint dies zu akzeptieren. Es ist deshalb von einer stillschweigenden Fortsetzung des abgelaufenen Mietvertrags auszugehen. Ihr Vorgehen, trotz Kündigung in der Wohnung zu verbleiben, war aber zumindest von aussen betrachtet, ziemlich gewagt… Es ist sicher richtig, zuerst der Vermieterin mitzuteilen, wenn man mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Diese ist indes nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Tut sie das nicht oder beharrt sie auf der Kündigung, kann man sich als Mieter rechtlich dagegen wehren. Dazu muss man innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung an die Schlichtungsbehörde gelangen… Wer nichts unternimmt und nach Ablauf der Kündigungsfrist auch nicht aus der Wohnung auszieht, riskiert eine Ausweisung. Dazu muss die Vermieterin beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Das kann sie bereits während der Kündigungsfrist tun, wenn sie Hinweise hat, dass der Mieter nicht rechtzeitig auszieht. Die Ausweisung darf indes nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des Mietvertrags ausgesprochen werden. Das Gericht prüft dann, ob das Mietverhältnis rechtmässig zu Ende gegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Ausweisung vollzogen werden. Weiterlesen. Weitere Informationen zur gemeinde-/stadtammannamtlichen Tätigkeit bei einer Wohnungsausweisung im Kanton Zürich findet man hier.