Was Abschleppfirmen untersagt ist Hinzugefügt am 18. Juni 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Tages-Anzeiger / Newsnet vom 17. Juni 2019 / von Thomas Hasler) Angestellte einer Abschleppfirma sagten einer Autofahrerin, sie müsse auf eine bestimmte Art bezahlen – und landeten deshalb vor Gericht. Was spielt es denn für eine Rolle, ob jemand die Kosten des Abschleppens in bar, per Kreditkarte oder später per Rechnung begleicht? Der Unterschied kann viel Geld wert sein.Vor ziemlich genau einem Jahr stellte eine Luzernerin ihr Fahrzeug im Zürcher Stadtkreis 4 auf einem Feld mit Parkierverbot ab. Die drohende Busse von 100 Franken hätte sie akzeptiert und wäre wahrscheinlich im allgemeinen Zügelbudget nicht weiter aufgefallen. Doch als sie zum Auto zurückkehrte, war dieses verschwunden – abgeschleppt von einer Firma, die das Beseitigen von falsch parkierten Fahrzeugen zum lukrativen Geschäftsmodell erkoren hat. Mithilfe der Polizei fand sie die entsprechende Firma, wo ihr eine Abschleppgebühr von 545 Franken präsentiert wurde. Zahle sie nicht sofort bar oder per Kreditkarte, werde ihr das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Dass sie auch per Rechnung bezahlen könnte, wurde ihr nicht mitgeteilt. Unter dem Druck, das geliehene «Mobility»-Auto nicht rechtzeitig zurückbringen zu können, beglich sie die ihrer Ansicht nach viel zu hohe Rechnung vor Ort. Nicht viel besser erging es einem Geschäftsmann in Dietlikon. Sein Fahrzeug stand zwar noch da, war aber bereits an den Abschleppwagen angehängt. 555 Franken zahlte er per Kreditkarte, um sofort wieder im Besitz seines Autos zu sein, auf das er angewiesen war. Herausgabeverweigerung ist Nötigung Am Montag hat das Bezirksgericht Zürich einen 36-jährigen Spanier und einen 32-jährigen Portugiesen wegen Nötigung zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Sie seien sich bewusst gewesen, dass die Frau in Zürich und der Mann in Dietlikon unter Druck waren und deshalb die Abschleppgebühren sofort bezahlen würden. Deshalb sei ihnen auch nicht angeboten worden, die Gebühren per Rechnung zu begleichen. Die Verteidiger hatten geltend gemacht, ihre Mandanten hätten die Betroffenen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Schuld per Rechnung zu begleichen. Im Übrigen seien auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Nötigung nicht gegeben. Dabei hatte das Zürcher Obergericht bereits in einem Urteil vom November 2016 (UH160307) festgestellt, dass die Androhung, das Auto werde nur gegen sofortige Bezahlung der Kosten herausgegeben, eine Nötigung darstelle, eventuell sogar als Erpressung qualifiziert werden könnte. Gefahr der Schuldanerkennung Welches Problem hat denn die Abschleppfirma, wenn sie der Automobilistin eine Rechnung schickt – und dabei noch Kosten von weiteren 80 Franken geltend macht? Sie muss damit rechnen, dass die aus Sicht der Betroffenen überrissenen Rechnungen nicht bezahlt werden. Die Firma wäre also gezwungen, ihre Kosten über einen Zivilprozess einzutreiben – mit ungewissem Ausgang. Denn es ist fraglich, ob das Gericht die Höhe der geltend gemachten Forderung akzeptieren würde. Die Bezahlung vor Ort in bar oder per Kreditkarte, gerne begleitet mit der Unterschrift unter ein entsprechendes Formular, hat für die Firma den Vorteil, dass der Betroffene seine Schuld anerkannt hat. Das Abschleppen von falsch oder verboten parkierten Fahrzeugen ist ein lukratives Geschäft, das sich im Kanton Zürich einige Firmen eröffnet haben. Gemäss Beobachtung der Kantonspolizei werden die Fahrzeuge nur gegen die Bezahlung einer Abschleppgebühr von bis zu 1000 Franken wieder herausgegeben. Im der Verhandlung vom Montag sagte der Portugiese, sie hätten pro Monat bis zu 100 Fahrzeuge abgeschleppt. Das offenbar nicht nur lukrative, sondern auch problematische Geschäft hat die Kantonspolizei auf den Plan gerufen. Im Frühjahr letzten Jahres veröffentlichte sie auf ihrer Website das «Factsheet: Abschleppen ab Privatgrund». Die zwei wichtigsten Erkenntnisse daraus: Falsch parkierte Autos dürfen abgeschleppt, die Falschparkierer aber nur in Form von Schadenersatz zur Kasse gebeten werden. Übersetzte Tarife können deshalb nicht auf die Falschparkierer überwälzt werden. Abschleppfirmen ist es nicht gestattet, ein Auto zurückzubehalten. «Sofern sich eine Abschleppfirma weigert, das Fahrzeug herauszugeben, kann eine Anzeige wegen Nötigung erfolgen, und die Polizei ist anzuvisieren», heisst es im Faltblatt. Tarife der Stadtpolizei Die Stadtpolizei verrechnet für das Abschleppen und die Rückgabe eines Fahrzeuges eine Pauschale von 290 Franken. Musste die Polizei ausrücken, kommen noch einmal 120 Franken dazu. Erschien der Fahrzeuglenker vor Ort, bevor das Abschleppfahrzeug eingesetzt werden musste, wird für die «Leerfahrt» eine Pauschale von 130 Franken fällig. Für die relativ kundenfreundlichen Tarife gibt es einen Grund: Der Stadtratsbeschluss stammt vom 6. Juli 1994 und trat am 1. September des gleichen Jahres in Kraft. Die Beträge sind trotz der Teuerung von gut 15 Prozent seither nicht mehr angepasst worden. Abschleppen ab Privatgrund