Weisung zu Unterlassung von Betreibungshandlungen Hinzugefügt am 3. April 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Schweizerische Eidgenossenschaft / Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD / Bundesamt für Justiz BJ Textauszug aus der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 6 (zur Anwendung von Art. 56 und 62 SchKG während der «ausserordentlichen Lage») vom 3. April 2020 … Mittlerweise ist absehbar, dass die «ausserordentliche Lage» und damit die Gründe, welche zum Rechtsstillstand führten, auch während der Betreibungsferien und somit bis und mit dem 19.4.2020 Geltung haben werden. Die ausserordentliche Lage bringt die Schweizerische Post an ihre Leistungsgrenzen. Hinzu kommt, dass die Post aufgrund des Rechtsstillstands eine hohe Zahl an Zustellungen wieder an die Ämter zurücksenden musste für eine spätere erneute Zustellung. Die Schweizerische Post sieht sich daher bis zum 19.4.2020 nicht in der Lage, betreibungsrechtliche Zustellungen in grosser Zahl vorzunehmen. Es besteht in zahlreichen Ämtern die Praxis, trotz des Wortlauts von Art. 56 SchKG Zustellungen zu veranlassen, dies beruhend auf der «milden» Sanktion von Art. 63 SchKG für ein entsprechendes Vorgehen. Diese Praxis steht unter normalen Umständen nicht zur Diskussion. Im Kontext der «ausserordentlichen Lage» und der Leistungsengpässe der Post erweist sich diese aber als problematisch. Hinzu kommt, dass angesichts der Weitergeltung der «ausserordentlichen Lage» nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zustellungen während der Betreibungsferien ebenfalls als nichtig beurteilt würden. Vor diesem Hintergrund erlässt die Dienststelle Oberaufsicht SchKG folgende Weisung: Die Betreibungsämter sind angewiesen, während den Betreibungsferien vom 5.4.2020 bis 19.4.2020 keine Betreibungshandlungen, die von Art. 56 SchKG erfasst sind, über die Schweizerische Post abzuwickeln. Diese Weisung betrifft nur Zustellungen, welche über die Schweizerische Post abgewickelt werden. Den Ämtern ist es erlaubt, während der Betreibungsferien Abholungen von Betreibungsurkunden durch die Schuldner zuzulassen. In allen Fällen sind die Empfehlungen des BAG (Vgl. Ziff. 2 der Information Nr. 22) zu beachten. Diese Weisung tritt per 5. April 2020 in Kraft. BJ_Weisung Nr. 6 (COVID-19 Rechtsstillstand und Betreibungsferien)_200403