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„A-Post Plus“: Fristenlauf an Wochenenden soll später beginnen

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„A-Post Plus“: Fristenlauf an Wochenenden soll später beginnen

Hinzugefügt am 16. Februar 2024 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Quellenangabe LAWMedia Redaktion / Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Februar 2024)

Die Zustellung von fristauslösenden Postsendungen am Samstag soll nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Empfänger führen:

  • Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat (BR) eine neue Regelung für die Zustellung an Wochenende im ganzen Bundesrecht vor: Die fristauslösende Sendungen sollen erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten.
  • Der BR hat am 14.02.2024 die Vernehmlassung eröffnet, womit er die Motion 22.3381 „Harmonisierung der Fristberechnung“ der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erfüllt

«Die Schweizerische Post bietet seit einiger Zeit die Versandmethode «A-Post Plus» an. Damit werden Sendungen auch samstags nachverfolgbar zugestellt. Die Empfängerin oder der Empfänger muss den Empfang jedoch nicht bestätigen. Dies kann bei Sendungen, die eine rechtliche Frist auslösen, wie zum Beispiel Kündigungen, behördliche Verfügungen oder Gerichtsurteile, mit Nachteilen verbunden sein.  Denn eine solche Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, also am Sonntag, zu laufen. Wenn die Empfängerin oder der Empfänger am Wochenende abwesend ist und die Mitteilung erst am Montag aus dem Briefkasten holt, läuft diese Frist bereits. Die Person hat damit weniger Zeit, um innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren. Zudem weiss sie nicht, ob die Mitteilung am Montag oder bereits am Samstag zugestellt wurde, da der Zeitpunkt der Zustellung auf der Sendung nicht ersichtlich ist. Berechnet sie aus diesem Grund ein zu spätes Fristende, besteht die Gefahr, die Frist zu verpassen und damit einen Rechtsverlust zu erleiden.

Für den Bereich des Zivilprozessrechts hat das Parlament im Rahmen der kürzlich verabschiedeten Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Lösung für das Problem gefunden. Neu gilt im Zivilprozessrecht die sogenannte Zustellungsfiktion: Die Post, die an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag überbracht wird, gilt rechtlich erst am folgenden Werktag als zugestellt. Die Empfängerinnen und Empfänger haben somit mindestens einen Werktag Zeit, um die Sendung zur Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt.

Zustellungsfiktion soll für sämtliche Fristen des Bundesrechts gelten

Mit der Motion 22.3381 «Harmonisierung der Fristenberechnung» hat die RK-N den Bundesrat beauftragt, die für die ZPO gefundene Lösung der Zustellungsfiktion auf alle anderen Erlasse des Bundes zu übertragen, die ebenfalls Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass im gesamten Bundesrecht dieselben Regeln für die Zustellung von fristsetzenden Sendungen gelten.

Im Vorentwurf des Bundesgesetzes schlägt der Bundesrat ein zweigleisiges Vorgehen vor: Jene Erlasse, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten, sollen mit einer Bestimmung analog zur neuen Zustellungsfiktion in der ZPO ergänzt werden. Davon betroffen sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Nicht betroffen ist die Strafprozessordnung (StPO), welche die Zustellung gegen Empfangsbestätigung ausdrücklich vorschreibt.

Für Erlasse, die zwar Fristen setzen, aber keine Berechnungsregeln enthalten, soll eine Auffangordnung im bereits bestehenden Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die Fristen des materiellen Privatrechts, beispielsweise Kündigungsfristen.

Die Vernehmlassung dauert bis am 24. Mai 2024.»

Quelle: Medienmitteilung des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements vom 14.02.2024

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