BG: Nach Zahlung Nichtbekanntgabe nicht zulässig Hinzugefügt am 18. August 2021 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Textauszug Urteil vom 23. Juli 2021 des Bundesgerichtes gegen das Betreibungsamt Zürich 3 wegen Nichtbekanntgabe an Dritte, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Sachverhalt: … Erwägungen: 1. ff. … 2. Nach Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte vorliegend nicht verhindern. Der Behelf nach Art. 8a. Abs. 3 lit. d SchKG ermögliche dem Schuldner zwar auf einfachem Wege gegen einen kreditschädigenden Eintrag im Betreibungsregister vorzugehen, sofern der Betreibende keine Anstalten mache, die Betreibung fortzusetzen. Da die in Betreibung gesetzte Forderung vom Beschwerdeführer inzwischen beglichen worden sei, bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bestätige zudem, dass die Nichtbekanntgabe der Betreibung nur möglich sei, solange die Forderung noch bestritten werde. Damit entspreche die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 dem gesetzgeberischen Willen 3. Anlass zur Beschwerde geben das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister und die Schranken der Kenntnisgabe einer Betreibung… Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Aufsichtsbehörde, wonach die Zahlung der Forderung nach Einleitung der Betreibung die Kenntnisgabe der Betreibung nicht verhindern kann. Er vertritt den Standpunkt, dass in seinem Fall eine nicht gerechtfertigte Betreibung vorliege, da die Forderung im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr bestanden habe. 3.1 Dem Auskunftsinteresse des Dritten stehen persönliche Interessen des Schuldners gegenüber. Da die Betreibungsdaten Hinweise über die Kreditwürdigkeit einer Person geben, muss sich diese vor einem falschen Eindruck schützen und den Zugang zu den sie betreffenden Informationen begrenzen können. Es handelt sich dabei um eine klassische Datenschutzproblematik, welche die Regelung von Art. 8a SchKG angemessen Rechnung tragen soll. Sie ist allerdings abschliessend und lässt als Spezialregelung keinen Raum für eine Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992… Damit ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, soweit er zwar anerkannt, dass das DSG vorliegend nicht anwendbar ist, aber dann zum Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kantons Zürich Stellung nimmt. 3.2 … Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger z.B. bei seinem Rechtsöffnungsgesuch eine Erfolg erzielen konnte. War dies nicht der Fall, so kann der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an einen Dritten nicht verhindern (BGE 147 III 41 E 3.5). 3.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Ablauf der Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt. Damit hat er eine erste Voraussetzung für die Gutheissung seines Gesuchs durch das Betreibungsamt erfüllt. Unstrittig ist auch, dass der Schuldner zwar Rechtsvorschlag erhoben hat, dann aber die in die Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat. Damit bestand für den Gläubiger kein Anlass, Vorkehrungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu treffen. 3.4 Es bleibt zu prüfen, welche Folgen die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend Nichtbekanntgabe hat. 3.4.1 Eine ausdrückliche Antwort hierzu fehlt im Gesetzestext. Dies dürfte daher rühren, dass die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als deren Anerkennung verstanden wird, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt (…). Zudem galt bereits vor dieser Gesetzesrevision, dass ein Eintrag im Betreibungsregister nicht entfernt werden kann, wenn die Forderung mittels Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ist… 3,4.2 Aus den Beratungen zur Parlamentarischen Initiative Abate vom 11. Dezember 2011 „Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle“ geht indes hervor, wie aufgrund der neuen Regelung in einem solchen Fall zu verfahren ist. So wurde betont, dass nach geltendem Recht die Betreibung im Register nicht gelöscht werde, wenn die Forderung bezahlt worden sei. Dies geschehe nur, wenn der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt erkläre, dass er die Betreibung zurückziehe. Daran solle sich durch die vorliegende Revision nichts ändern. Der Schuldner könne nicht in den Genuss des neuen Verfahrens kommen, wenn er nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung begleiche… 3.4.3 Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte fehlt dem Vorwurf des Beschwerdeführers jede Grundlage, wonach dem neuen Art. 8a Abs.3 lit. d SchKG keine Regelung zum Fall der anerkannten oder getilgten Forderung zu entnehmen sei. Soweit er von einem fehlenden Konsens zum Votum Flach spricht, ist er darauf hinzuweisen, ass aus dem Amtlichen Bulletin hervorgeht, dass dessen Stellungnahme in den Beratungen des Nationalrates kein Widerspruch erwachsen ist. Damit erweist sich der gesetzgeberische Wille hinsichtlich der vorliegend strittigen Fallkonstellation als klar und massgebend. 3.5 … 3.5.1 … 3.5.2 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung von Ziff. 4.2 der Weisung (Anm. Redaktion: Weisung Nr. 5 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Oktober 2018) sei vorliegend unverhältnismässig. Sie führe nur zur Verfälschung des Betreibungsregisters. Mit der Bekanntgabe der gegen ihn gerichteten Betreibung – obwohl die Forderung zwischenzeitlich beglichen sei – entstehe der Eindruck, dass er nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig sei. Ein solches Ergebnis verletze nicht nur den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs.3 BV) und das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), sondern erweise sich auch als willkürlich (Art. 9 BV). 3.5.3 Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer seine Einschätzung dar, wie die Eintragungen im Betreibungsregister von Dritten wahrgenommen werden. Damit widerspricht er einzig dem Gesetzgeber, der aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht schliesst und daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung ausgeht, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten ist nicht erkennbar, und die Kritik des Beschwerdeführers an der Weisung Nr. 5 der Dienststelle Oberaufsicht ist unbehelflich… Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz… und dem Obergericht des Kantons Zürich…, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juli 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Hermann / Der Gerichtsschreiber: Levante 20210723_Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Zahlung_Urteil Obergericht Zürich OG: Nichtbekanntgabe einer Betreibung BG: Nichtbekanntgabe einer Betreibung