BGE: Rechtsvorschlag per Email Hinzugefügt am 24. November 2023 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 149 III 218) Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kanton Basel-Landschaft und Betreibungsamt Basel-Landschaft (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_514/2022 vom 28. März 2023 Regeste Art. 74 Abs. 1 SchKG; Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail. Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist zulässig. Allerdings gilt bei E-Mail-Eingaben ein strenges Empfangsprinzip und es bestehen erhebliche Beweisrisiken. Beweislast und Beweismass bezüglich der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden ist. Mit Betreibungsbegehren vom 26. November 2021 leitete A. gegen den Kanton Basel-Landschaft die Betreibung für eine Forderung von Fr. 70’000’100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2021 ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 7. Dezember 2021 den Zahlungsbefehl Nr. x aus, welcher der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft am 10. Dezember 2021 zugestellt werden konnte. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels des besagten Zahlungsbefehls, auf welchem das Betreibungsamt bestätigte, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, verlangte A. am 19. Januar 2022 die Fortsetzung der Betreibung. Am 14. Februar 2022 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, dass der Betriebene auf den Zahlungsbefehl hin Rechtsvorschlag erhoben habe. Dieser sei vom Betreibungsamt zunächst fälschlicherweise nicht protokolliert worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Juni 2022 ab… Anm. der VGBZ-Redaktion: Die detaillierten Erwägungen seitens des Bundesgerichtes entnehmen Sie dem vorstehenden Link zum Bundesgerichtsentscheid. Nachfolgend die – diskutable – Essenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. … Ein Betriebener, der nicht bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat (wobei er diesfalls darauf achten sollte, dass der Überbringer die Erklärung gemäss der im Formular für den Zahlungsbefehl enthaltenen Anweisung bescheinigt), hat unter anderem die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag auf dem Amt mündlich zu Protokoll zu erklären oder diesen mit eingeschriebenem Brief zu erheben und so eine entsprechende Quittung über die rechtzeitige Übergabe an die Post zu erhalten. Zudem kann der Betriebene stets verlangen, dass ihm die Erhebung des Rechtsvorschlags vom Betreibungsamt gebührenfrei bescheinigt wird (Art. 74 Abs. 3 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 74 SchKG). Der Betriebene sollte die kleine Mühe, die für die Sicherung des Beweises aufgewendet werden muss, nicht scheuen… Das Betreibungsamt hat in seinem Amtsbericht vom 14. März 2022 erklärt, es habe bemerkt, dass in der vorliegenden Betreibung kein Rechtsvorschlag protokolliert worden sei, obschon die Erhebung des Rechtsvorschlags bei derart hohen Forderungen üblich sei. Im Rahmen eines aus diesem Grund mit einer Mitarbeiterin der Landeskanzlei geführten Telefonats habe sich herausgestellt, dass der Rechtsvorschlag per E-Mail erhoben worden sei, was noch während des Telefonats durch erneute Zustellung der E-Mail vom 10. Dezember 2021 (inklusive Anhang) habe belegt werden können. Gestützt auf die Ausführungen des Betreibungsamts sowie von der Landeskanzlei aufforderungsgemäss nachgereichte Screenshots der versandten E-Mail (samt Anhang) hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafürgehalten, dass es der Landeskanzlei durch die am 9. Februar 2022 erfolgte Weiterleitung der originären E-Mail vom 10. Dezember 2021 mit angehängtem Zahlungsbefehl und darauf befindlicher Rechtsvorschlagserklärung gelungen sei, die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags qualifiziert glaubhaft zu machen. In ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht schiebt die Vorinstanz sodann die Begründung nach, dass die fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlags vorliegend durch Urkundenbeweis sogar eindeutig belegt worden sei. Diese Sichtweise lässt der Beschwerdeführer zu Recht nicht gelten. Vorliegend hat sich der Beschwerdegegner auf die Darlegung beschränkt, dass eine den Rechtsvorschlag beinhaltende E-Mail am 10. Dezember 2021 versendet worden sei, was nach den Regeln der Beweislastverteilung nicht ausreichend ist. Allein das Absenden einer E-Mail begründet noch keine erfolgreiche Mitteilung, weshalb für den Beweis der vollständigen Übermittlung bzw. der Rechtzeitigkeit ein vom Absender der E-Mail eingereichter Computerausdruck seiner Nachricht nicht genügt… Es ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. x nach den Regeln der Beweislastverteilung von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag auszugehen ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.