Das betreibungsrechtliche EM im Kontext der Teuerung Hinzugefügt am 14. Dezember 2022 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug der Medienmitteilung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz / von Bogdan Todic, Mitglied des Zentralvorstandes und Öffentlichkeitsverantwortlicher: bogdan.todic@stadt.sg.ch, Tel. 071 224 56 80) Das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Kontext der aktuellen Teuerung … Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat am 1. Juli 2009 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erlassen. Diese wurden von verschiedenen Kantonen unverändert übernommen, während andere Kantone leicht abweichende Bestimmungen in Kraft gesetzt haben. Die monatlichen Grundbeträge unterscheiden sich schweizweit nur unwesentlich. Im Kontext der derzeitigen Teuerung stellt sich die Frage, ob die festgelegten Grundbeträge angepasst werden müssen. Betreibungsrechtliche Grundbeträge sind indexiert Die aktuell gültigen Richtlinien der Konferenz beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist richtliniengemäss erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten vorgesehen. Der Indexstand blieb vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2021 praktisch unverändert, bzw. bewegte sich lediglich von 103.0 auf 103.8 Punkte. Per 30. November 2022 lag der Indexstand bei 107.0 Punkten. Der aktuelle Indexstand von 107.0 Punkten rechtfertigt eine Anhebung der Grundbeträge (noch) nicht. Energiekosten werden losgelöst von den Grundbeträgen berücksichtigt Im Weiteren kann festgestellt werden, dass ein wesentlicher Faktor der Teuerung auf den Preisanstieg von Energiegütern zurückzuführen ist. Diese Auslagen sind hingegen nicht Gegenstand des Grundbetrages und werden in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums separat berücksichtigt. Steigt beispielsweise ein Mietzins für eine Wohnung oder hat eine betriebene Person Heiz- und Nebenkosten nachzuzahlen, so können diese zusätzlichen Auslagen gegen Vorlage entsprechender Belege vollumfänglich im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden… Zur Medienmitteilung der Konferenz vom 8. Dezember 2022: 20221208_Medienmitteilung_Teuerung_BEX_Konferenz