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EM: Umgang mit Nachzahlungen von Heiz- und Nebenkosten

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EM: Umgang mit Nachzahlungen von Heiz- und Nebenkosten

Hinzugefügt am 27. Januar 2023 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(20230125_Medienmitteilung Konferenz Heiz- und Nebenkosten / von Bogdan Todic, Öffentlichkeitsverantwortlicher)

Umgang mit Nachzahlungen von Heiz- und Nebenkosten während der Dauer einer laufenden Einkommenspfändung

Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden nebst einem ortsüblichen Mietzins auch die Heiz- und Nebenkosten berücksichtigt.

Gewöhnlich werden monatliche Akontozahlungen geleistet, welche gemeinsam mit dem Mietzins eine Gesamtposition für die Wohnauslagen darstellen. Einmal jährlich wird in der Regel eine Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten erstellt. Die effektiven Auslagen werden den Akontozahlungen gegenübergestellt, wonach für den Mieter eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung resultiert.

Revision der Einkommenspfändung
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Preisanstieges von Energiegütern die Heiz- und Nebenkosten höher als in den Vorjahren ausfallen werden. sofern die Akontozahlungen zwischenzeitlich nicht angehoben wurden, muss vermutet werden, dass am Ende der Abrechnungsperiode von den Mietern Nachzahlungen verlangt werden.

Solche Nachzahlungen können durch die betreffenden Personen im Rahmen eines Revisionsgesuches während einer laufenden Einkommenspfändung geltend gemacht werden. Konkret wird der die Akontozahlungen übersteigende Mehrbetrag gegen Vorlage entsprechender Belege aus den eingegangenen Lohnpfändungsquoten vergütet.

Zurückhaltung bei Abschlagszahlungen
Die Einkommenspfändung ist grundsätzlich nach Ablauf des Pfändungsjahres oder Eintritt eines anderen Beendigungsgrundes abzurechnen. Es können aber schon vorher in angemessenen Zeiträumen Abschlagszahlungen an die Gläubiger vorgenommen werden. Dies drängt sich insbesondere bei Einkommenspfändungen für Alimentenforderungen auf, wo der Gläubiger in der Regel besonders auf die baldige Überweisung angewiesen ist.

Ist in der betreffenden Pfändungsgruppe mehr als ein Gläubiger beteiligt, ist die Auflage einer Verteilungsliste erforderlich; dies nicht nur bei Schlussverteilungen, sondern auch bei Abschlagszahlungen.

Es wird den Mitarbeitenden der Betreibungsämter empfohlen, Abschlagszahlungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen und sich proaktiv nach anstehenden Nachzahlungen für Heiz- und Nebenkosten zu erkundigen. Im Weiteren sollen Mieter und Vermieter dazu motiviert werden, monatliche Akontozahlungen anzuheben und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

25. Januar 2023 (Info erfolgt per 27. Januar 2023)
Konferenz der Betreibungs und Konkursbeamten der Schweiz

Bogdan Todic, Mitglied des Zentralvorstandes und Öffentlichkeitsverantwortlicher
E-Mail / Tel. 071 224 56 80

20230125_Medienmitteilung Konferenz Heiz- und Nebenkosten

 

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