Ex-Besitzerin muss zwangsversteigerte Liegenschaft verlassen Hinzugefügt am 23. November 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Zürichsee-Zeitung vom 15.11.2017 / von Christian Dietz-Saluz) Eine Zollikerin hat sich vor dem Bundesgericht vergeblich gegen die Ausweisung aus einem Haus gewehrt. Sie rekurrierte gegen ein Urteil des Obergerichts, das dem neuen Eigentümer sofortiges Nutzungsrecht gewährte. Das Bundesgericht hat dieser Tage eine umstrittene Frage des Nutzungsrechts von zwangsversteigerten Liegenschaften beantwortet. Es hat zugunsten des Rechtsschutzes der neuen Eigentümerin entschieden. Konkret geht es um eine Liegenschaft in Zollikon. Sie gehörte einer Frau und einem von ihr getrennt lebenden Ehemann, die je hälftig Miteigentümer des Gebäudes waren. Dieses wurde im Zuge eines Betreibungsverfahrens am 8. Juni 2016 zum Preis von 4,1 Millionen Franken zwangsversteigert. Weil die Dame nicht auszuziehen gedachte, stellte die neue Eigentümerin ein Gesuch um Rechtsschutz. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete mit Urteil vom 11. Juli 2017 die Frau, die Liegenschaft zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Mit der Vollstreckung wurde das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon betraut. Gegen dieses Urteil erhob die Zollikerin Berufung, blitzte aber am 11. September 2017 vor dem Obergericht ab. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht weiter. Die Frau beanstandete Verfahrensmängel und fehlende Rechtsgrundlagen für eine sofortige Ausweisung. So monierte sie, es habe gar keinen Mietvertrag gegeben, sodass es weder einen materiellen Streitwert noch eine Kündigung gegeben habe. Ausserdem fehle der Eintrag im Grundbuch, weshalb die geänderte Eigentümerschaft im Gegensatz zu einem Konkursverfahren nach einem Pfändungsverfahren gar nicht bestätigt sei. Das Bundesgericht sieht die Sachlage anders. Es betrachtet einen materiellen Streitwert keineswegs als Voraussetzung für eine Ausweisung. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin «offensichtlich die rechtmässige Eigentümerin und sie hat kein auf Geldleistung gerichtetes Begehren gestellt, welches genau zu beziffern wäre, sondern die Ausweisung der die Liegenschaft unrechtmässig okkupierenden Beschwerdeführerin verlangt.» Den Sachverhalt zum Grundbucheintrag nach einem Pfändungsverfahren beurteilt das Bundesgericht ebenfalls eindeutig. Die Beschwerdeführerin vertrete primär die Ansicht, dass ihre Ausweisung erst verlangt werden könne, nachdem die Beschwerdegegnerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei. «Indes bewirkt der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück und der grundbuchliche Nachvollzug des bereits ausserbuchlich erfolgten Eigentumsüberganges hat lediglich deklaratorischen Charakter», urteilt die höchste Schweizer Gerichtsbarkeit. Das gelte sowohl für Konkurs- als auch Pfändungsverfahren. Die neue Liegenschaftenbesitzerin sei deshalb «zur Erhebung des Ausweisungsbegehrens aktivlegitimiert». Darum erweise sich die Beschwerde als «offensichtlich unbegründet» und wird vom Bundesgericht abgewiesen. Artikel in der Zürichsee-Zeitung.