Findige Gläubiger setzen auf Billig-Betreibungen Hinzugefügt am 21. Juni 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Tages-Anzeiger vom 21. Juni 2017 / von Thomas Müller) Unternehmen und Inkassobüros wollen der drohenden Verjährung entgehen. Experten zweifeln an der Rechtmässigkeit. Eine Betreibung einleiten – und sie im gleichen Moment wieder zurückziehen: Diese Methode wählen immer mehr Gläubiger, um die drohende Verjährung ihrer Forderungen zu unterbrechen (Anmerkung Redaktion VGBZ: siehe auch News-Beitrag vom 17.5.2017 zum gleichen Thema)… Besonders interessant sind Billig-Betreibungen für Inkassobüros, grosse Unternehmen oder Ämter, die wegen zahlreicher offener Forderungen oft in die Situation kommen, dass sie die Verjährung unterbrechen müssen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Ein Weg dazu ist die Betreibung. Sie bewirkt, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt… Die Frage ist nur: Reicht eine Billig-Betreibung um die Verjährung zu unterbrechen? Nein, schreibt Philipp Klaus, Gerichtsschreiber am Zürcher Obergericht, in einem aktuellen Fachaufsatz (JAP 6/2017). Und zwar deshalb nicht, weil der Schuldner von der eingeleiteten Betreibung gar nichts mitbekommt – er erhält ja keinen Zahlungsbefehl. Das stehe im Widerspruch zum Zweck der Verjährung, Rechtssicherheit zu schaffen, argumentiert Klaus. Zum gleichen Ergebnis kommt der Lausanner Rechtsprofessor Hansjörg Peter, der die Gläubiger aufs Korn nimmt: „Wer sagt <Ich will – nein, ich will nicht> hat nicht den Willen, zu betreiben. Er leitet kein Verfahren für irgendein Recht ein und kann somit auch nicht die Verjährung unterbrechen.“ Roland Isler, Betreibungsbeamter in Winterthur und Präsident der Betreibungsbeamten des Kantons Zürich, schliesst sich dieser Meinung an. Unter Juristen gibt es allerdings auch gegenteilige Stimmen, und solange ein Urteil des Bundesgerichts fehlt, ist die Rechtslage offen. Das bringt die Betreibungsämter in die Bredouille: Sie behandeln Betreibungen mit gleichzeitigem Rückzug schweizweit unterschiedlich. Das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich hält „seine“ Ämter dazu an, die betreffenden Gläubiger schriftlich auf die unsichere Rechtslage hinzuweisen (vergleiche nachfolgende Mustervorlage). Weiterlesen. Empfangsbestätigung Gläubiger BB mit Rückzug_Mustervorlage Artikel von Thomas Müller, erschienen im Tages-Anzeiger vom 21.6.2017