Billig-Betreibung: Der Trick mit der Verjährungsfrist Hinzugefügt am 17. Mai 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Beobachter vom 12.5.2017 / von Michael Krampf) Millionen von alten Verlustscheinen sind Ende 2016 verjährt. Es sei denn, der Gläubiger hat eine neue Betreibung eingeleitet. Dann stellen sich neue Fragen. Alle Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, sind am 1. Januar 2017 verjährt. Es sei denn der Gläubiger hat die Verjährungsfrist vor Ablauf des Jahres 2016 mit einer neuen Betreibung unterbrochen… Findige Gläubiger schickten dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren gleich auch den Rückzug der Betreibung. Dann musste das Betreibungsamt dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl zustellen, sondern nur das zurückgezogene Betreibungsbegehren protokollieren. So sparten die Gläubiger Geld. Denn der Eintrag eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens kostet nur fünf Franken – für einen Zahlungsbefehl zahlt man je nach Forderungsbetrag bis zu 400 Franken. Umstrittene Methode der Betreibung Doch reicht diese Billigmethode, um die Verjährung eines Verlustscheines zu unterbrechen? Nein, sagt Hansjörg Peter von der Uni Lausanne. „Denn wer behauptet, zu wollen und gleichzeitig nicht zu wollen, hat nicht den Willen zu betreiben“, schreibt der Rechtsprofessor in einer Fachzeitschrift. „Das wäre ein glatter Schuss in den Rücken“ hält Marcel Schmidlin von der Creditreform Egeli Basel AG dagegen. „Etwa 2 000 Betreibungsbegehren haben wir so eingeleitet.“ Das letzte Wort werden die Gerichte haben – ein Urteil gibt es noch nicht… Weiterlesen. Musterformulare (Quellenangabe): Betreibungsbegehren Zahlungsbefehl Pfändungsurkunde nach VS 115 Empfangsbestätigung Gläubiger BB mit Rückzug_Mustervorlage