Fristverlängerung bei Postabholung rechtmässig Hinzugefügt am 6. September 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | ZPO 138 Abs. 3 lit a. ZPO 52 (Keine) Zustellfunktion. Treu und Glauben. Wenn Bestimmungen der Post mit der ZPO nicht vereinbar sind, soll in der Regel nicht der Laien-Kunde den Schaden tragen. Die Post bietet für gewöhnliche chargé-Sendungen den Service an, die Abholfrist online zu verlängern (betrifft nur die „normalen“ Einschreiben, bei Versand als Gerichtsurkunde kann die Frist nicht verlängert werden). Wenn ein Adressat davon Gebrauch macht und ihm eine Sendung des Gerichts erst nach mehr als sieben Tagen ausgehändigt wird, entsteht ein Widerspruch zu Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. In der Regel muss dann das Vertrauen des Adressaten in den Text geschützt werden, er habe eine Handlung innert einer Frist „ab Zustellung“ vorzunehmen. Eine amtliche Sendung wurde nicht mit Gerichtsurkunde, sondern mit gewöhnlichem „Einschreiben“ versandt. Die Adressatin ersuchte die Post online um Verlängerung der Abholfrist und holte die Sendung innert der verlängerten Frist ab. Die Vorinstanz nahm an, die zu wahrende Frist habe mit Ablauf des siebten Tages nach Avisierung zu laufen begonnen und ungenutzt verstrichen. Das Obergericht widerspricht. Textauszug aus den Erwägungen zum Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer vom 17. Juni 2019 (PS190081) … Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe nicht mit einer Zustellung rechnen müssen. Die Vorinstanz wies indes zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Pfändungsverfahren (Pfändung Nr. 38’103) befindet und damit ein Verfahrensverhältnis besteht, weshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Zustellungen zu rechnen war. Dies gilt hier umso mehr, als erst am 19. Februar 2019 auf Begehren der Beschwerdeführerin eine Revision der Einkommenspfändung zu ihren Gunsten erfolgt war. Die Beschwerdeführerin musste daher mit Einwendungen der Gegenseite und weiteren Zustellungen rechnen. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Verfügung hätte nicht als gewöhnlicher Brief, sondern als „Urteilsbrief“ versendet werden müssen, da dann eine Verlängerung der Frist auf der Webeseite der Post nicht möglich sei und somit jeder wisse, um was es sich beim Brief handle. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ein Anspruch auf Deklaration einer Sendung als „Urteilsbrief“ bzw. die Zustellung von Verfügungen als Gerichtsurkunde besteht nicht. Die Zustellung der Verfügung mit „normaler“ eingeschriebener Postsendung ist somit nicht zu beanstanden. Bei einer Zustellung mit eingeschriebenem Brief ist es aber gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post – anders als bei der Zustellung als Gerichtsurkunde – möglich, die Abholfrist zu verlängern, obwohl die ZPO dies im Hinblick auf die Zustellfiktion nicht zulässt (vgl. Ziff. 2.3.1 AGB Post „Meine Sendungen“ und Art. 138 Abs. 3 ZPO). Die Systeme der ZPO und der Post sind in diesem Bereich nicht aufeinander abgestimmt, was zu einem Auseinanderklaffen von Abholfrist und Zustellfiktion führen kann. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1.). Nach der Rechtsprechung kann allerdings selbst von einem Juristen, der nicht Anwalt und auch nicht anwaltlich vertreten ist, nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3. m.w.H.). Im Falle des Versands mittels eingeschriebener Postsendung kommt hinzu, dass aus der Abholungseinladung nicht ersichtlich ist, ob es sich um ein gewöhnliches Schreiben oder eine fristauslösende Gerichtsurkunde handelt. Damit ist es für den Empfänger der eingeschriebenen Postsendung auch nicht erkennbar, ob bei einer Verlängerung der Abholfirst die Gefahr einer Zustellfiktion droht. Gibt daher die Post – als Hilfsperson des Gerichts – einem juristischen Laien die Erlaubnis, die Abholfrist einer eingeschriebenen Postsendung zu verlängern, darf diesem unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen. Die Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019 zur Abholung gemeldet. Als Abholfrist wurde der 6. März 2019 angegeben. Am 6. März 2019 verlängerte die Beschwerdeführerin die Abholfrist bis zum 27. März 2019, an welchem Tag sie die Sendung schliesslich abholte. Da die Beschwerdeführerin mit Zustellungen rechnen musste, gilt die Sendung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. etwa BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann folglich am 7. März 2019 zu laufen und endete – da der 16. März 2019 ein Samstag war – am Montag, 18. März 2019. Damit war die Beschwerdeerhebung am 6. April 2019 objektiv verspätet. Da die Post der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit einräumte, die Abholfrist bis zum 27. März 2019 online zu verlängern, muss die Beschwerde aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch als rechtzeitig entgegen genommen werden, zumal die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert der zehntägigen Frist seit Zustellung der Verfügung erhob und Anhaltspunkte für einen (offensichtlichen) Rechtsmissbrauch fehlen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinweis: Die Gerichte können das Problem vermeiden, indem für ihre Sendungen die spezielle Gerichtsurkunde verwenden (für welche die Post den Service der Fristverlängerung nicht anbietet), und gewöhnliche „einschreiben“ nur für Sendungen an vertrauenswürdige Anwälte (dazu OGerZH RU190012/Z02) Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. Juni 2019 Geschäfts-Nr.: PS190081-O/U