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Vollstreckung und Zustellung

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Vollstreckung und Zustellung

Zwangsvollstreckungen

Grundsätzlich versteht man unter Zwangsvollstreckungen das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.

Im Kanton Zürich kann mit dem Vollzug eines vollstreckbaren Entscheids des urteilenden Gerichts, in welchem konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet wurden,  das Gemeinde- / Stadtammannamt beauftragt werden.


Ausweisung (Exmission) von Mietern und Pächtern
(Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO / § 147 Abs. 1 lit. b GOG)

Der Richter ordnet auf Antrag des Vermieters an, einem unwilligen Mieter der die Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so vollstreckt das Gemeinde- / Stadtammannamt den Entscheid auf Verlangen. Der Entscheid ist mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen und dem Gesuch um Vollstreckung des Entscheides beizulegen. Die Kosten trägt der Gesuchsteller, welche in der Regel vorzuschiessen sind.

Vorgehen: Ist der Sachverhalt unbestritten, sofort beweisbar und es herrscht klare Rechtslage, steht dem Kläger das Verfahren des Rechtschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (Bezirksgericht) zur Verfügung. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Kläger rasch zu seinem Recht zu kommen, dies wird grundsätzlich bei ausserordentlichen Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug (Art. 257d OR) und ebenso bei nicht angefochtenen ordentlichen Kündigungen (Art. 266a OR) der Fall sein. Der Vermieter hat sein Ausweisungsbegehren begründet und unter Beilage der Beweismittel (z.B. Vollmacht/Verwaltungsvertrag, Mietvertrag, Zahlungsfrist-ansetzung (Art. 257d OR), Abmahnung (Art. 257f OR), Kündigung, Zustellbelege, Korrespondenzen etc.) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des zuständigen Bezirksgerichtes zu richten. Das Rechtsbegehren ist grundsätzlich in Papierform oder elektronisch einzureichen. In nicht liquiden Fällen wird der Vermieter dagegen auf das normale Mietverfahren (Schlichtungsverfahren, dann vereinfachtes Verfahren) verwiesen.

Weitere Informationen finden Sie hier (Gerichte Zürich).


Herausgabebefehl
(Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO / § 147 Abs. 1 lit. b GOG)

Der Richter ordnet auf Antrag des Klägers an, einem Unwilligen der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Kommt der Beklagte diesem Entscheid nicht nach, so vollstreckt das Gemeinde- / Stadtammannamt den Entscheid auf Verlangen. Der Entscheid ist mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen und dem Gesuch um Vollstreckung des Entscheides beizulegen. Die Kosten trägt der Gesuchsteller, welche in der Regel vorzuschiessen sind.

Vorgehen: Ist der Sachverhalt unbestritten, sofort beweisbar und es herrscht klare Rechtslage, steht dem Kläger das Verfahren des Rechtschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (Bezirksgericht) zur Verfügung. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Kläger (Eigentümer) rasch zu seinem Recht zu kommen Der Kläger hat sein Begehren um Herausgabe begründet unter Beilage der Beweismittel (z.B. Vollmacht/Abtretung, Miet- oder Leasingvertrag, Kündigung, Zustellbelege, Korrespondenzen etc.) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des zuständigen Bezirksgerichtes zu richten. Das Rechtsbegehren ist grundsätzlich in Papierform oder elektronisch einzureichen. In nicht liquiden Fällen wird der Kläger dagegen auf das vereinfachte oder ordentliche Gerichtsverfahren mit vorgängigem Schlichtungsverfahren verwiesen.

Mögliche Beispiele: Miet-/Leasinggegenstand, sonstige Gegenstände.

 

Zivile und gerichtliche Zustellungen

a) Zustellungen von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten
(§144 – 146 GOG)

Auf Verlangen werden Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten insbesondere Kündigungen, Fristansetzungen, etc., im Kanton Zürich durch das örtlich zuständige Gemeinde- / Stadtammannamt amtlich zugestellt. Grundsätzlich darf die Zustellung der Erklärung nur persönlich an den Adressat folgen. Im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller kann die Zustellung auch an eine andere Person erfolgen, wenn der Adressat nicht erreichbar ist (§ 145 Abs. 2 GOG), wobei in diesem Fall der Gesuchsteller das Risiko der zivilrechtlichen Wirksamkeit trägt.
Zürcherische Behörden und Amststellen, wie z.B. Steuerämter, Strassenverkehrsamt, Gemeinden, Sozialämter, können ebenfalls amtliche Zustellungen vornehmen lassen (§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG).

b) Zustellung in gerichtlichen Angelegenheiten
(Art. 138 ZPO / § 121 GOG)

Gerichtliche Behörden können mit der Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden unter anderem das Gemeinde- / Stadtammannamt im Kanton Zürich (§ 121 GOG) beauftragen. Die Zustellung im Amtskreis erfolgt an den Adressat persönlich, an einen Angestellten oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens sechzehn Jahre alte Person. Vorbehalten bleiben Anweisungen der gerichtlichen Behörde, eine Urkunde dem Adressat persönlich zuzustellen.
Zu diesen Zustellaufträgen gehören auch Aufträge, die aufgrund internationaler Rechtshilfe bei den gerichtlichen Behörden eingehen und diese Instanzen dann das Gemeinde- /  Stadtammannamt mit der Zustellung beauftragen.

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