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8127 Forch / 5 1/2-Einfamilienhaus mit Doppelgarage – ABGESAGT

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8127 Forch / 5 1/2-Einfamilienhaus mit Doppelgarage – ABGESAGT

Betreibungsamt Fällanden

Ort und Datum der Steigerung: 8117 Fällanden, 31.05.2023. — ABGESAGT —

Zeit / Lokal: 14:30 Uhr, Mehrzweckraum im Gemeindehaus, Gemeindeverwaltung Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden (Tel. 043 355 35 10).

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis liegen auf ab dem 20.04.2023 bis 02.05.2023.

Steigerungsobjekte:

5 ½-Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Nr. 19502210, Grundbuch Blatt (GB Bl.) 3478, Kat. Nr. 5861, Plan 129, EGRID CH333077158064, 1/7-subjektiv-dingliches Miteigentum an Blatt 3466, Kat.-Nr. 5862, Doppelgarage, rund 15 m vom Wohnhaus entfernt, 1/7-subjektiv-dingliches Miteigentum an Blatt 3471, Kat.-Nr. 5854.

Langacher 25, 8127 Forch (Maur), Bezirk Uster.

Grenzen laut Katasterplan. Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuchauszug.

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: CHF 2’380’000.00.
Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin an erster und zweiter Pfandstelle (Betreibungs-Nrn. 75’877 und 75’878, Solidarbetreibung)

Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 100’000.00 wie folgt zu leisten:

a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes Fällanden, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder

b) durch einen von der Zürcher Kantonalbank an die Order des Betreibungsamtes Fällanden ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert), oder

c) in bar (im Weiteren wird auf Art. 136 Abs. 2 SchKG verwiesen).

Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt Fällanden im Voraus mittels Überweisung

(IBAN CH82 0900 0000 8006 8148 4, Vermerk: «Anzahlung Grundstücksteigerung Fällanden GB Bl 3478» für den Fall des Zuschlags) oder bis zum Maximalbetrag von CHF 100’000.00 in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes Fällanden hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 30 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird.

Rechtliche Hinweise
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Publikation nach SchKG 133, 134, 135, 138; VZG vom 23. April 1920, Art. 29.
Ergänzende rechtliche Hinweise
Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, bis zum Freitag, 24. März 2023 beim Betreibungsamt Fällanden, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

Betreibungsamt Fällanden

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