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8478 Thalheim an der Thur / 32’658 m2 Acker, Wiese, Weide

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8478 Thalheim an der Thur / 32’658 m2 Acker, Wiese, Weide

Betreibungsamt Andelfingen

Ort und Datum der Steigerung: 8450 Andelfingen, 11.07.2023.

Zeit / Lokal: 09:00 Uhr,  Gemeindeverwaltung Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen.

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis liegen auf ab dem 20.06.2023 während 10 Tagen beim Betreibungsamt Andelfingen.

Steigerungsobjekte:

In der Gemeinde Thalheim an der Thur
Grundbuchblatt 50058, EGRID CH892377790265
Kat. Nr. 173 / Plan 34 / Obem Hof
Gesamtfläche:
32’658 m2 (drei Hektaren sechsundzwanzig Aren 58m2)
Acker, Wiese, Weide
Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten laut Grundbuch

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: CHF 195’948.00
Geführe Besichtigungen: Mittwoch, 03.05.2023, 13.30 bis 14.30 Uhr und Donnerstag, 22.06.2023, 13.30 bis 14.30 Uhr, direkt am Ort des Grundstückes.

Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Pfändungsgläubiger in Pfändung Nr. 9946
Der Ersteigerer hat unmittelbar an der Steigerung nach dem dritten Ausruf und vor der Erteilung des Zuschlages eine unverzinsliche Anzahlung in Höhe von Fr. 20’000 zu leisten.
Die Anzahlung kann anlässlich der Steigerung in bar geleistet werden oder vor der Steigerung durch Überweisung auf das Konto des Betreibungsamtes Andelfingen CH7109000000856854479. Die Anzahlung muss mindestens einen Tag vor der Steigerung dem Konto des Betreibungsamtes gutgeschrieben sein. Die Anzahlung wird nicht verzinst. Beim Betreibungsamt geleistete und nicht für den Zuschlag verwendete Anzahlungen werden nach der Steigerung zurückerstattet.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaften auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ebenfalls auf die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechtes verwiesen, wonach der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken bewilligungspflichtig ist.

Rechtliche Hinweise
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Publikation nach SchKG 133, 134, 135, 138; VZG vom 23. April 1920, Art. 29.

Betreibungsamt Andelfingen

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