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8484 Weisslingen / 5.5 Zimmer Wohnhaus mit Nebengebäude und Hausumschwung

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8484 Weisslingen / 5.5 Zimmer Wohnhaus mit Nebengebäude und Hausumschwung

Betreibungsamt Pfäffikon

Ort und Datum der Steigerung: 8330 Pfäffikon, 31.05.2023.

Zeit / Lokal: 09:00 Uhr, Dorfsaal Chesselhuus, Tumbelenstrasse 6, 8330 Pfäffikon.

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis liegen auf ab dem 25.04.2023 bis 04.05.2023.

Steigerungsobjekte:

5.5 Zimmer Wohnhaus mit Nebengebäude und Hausumschwung, Burggasse 4, 8484 Weisslingen

Grundbuch Blatt 275, Liegenschaft, Kataster Nr. 92, Plan 2 Burg

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: CHF 857’200.00.
Öffentliche Besichtigungen: Mittwoch, 19. April 2023, 09:00 bis 10:30 Uhr und Dienstag, 11. Mai 2023. 13:30 bis 15:00 Uhr. Treffpunkt jeweils vor der Liegenschaft Burggasse 4, 8484 Weisslingen.
Die Verwertung erfolgt infolge Stellung des Verwertungsbegehren durch diverse Pfändungsgläubiger.
Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von Fr. 85’000.00 wie folgt zu leisten:
a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder
b) durch einen von der Zürcher Kantonalbank an die Order des Betreibungsamtes ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert), oder
c) in bar oder bei Anzahlungssumme über Fr. 100‘000.00: bis maximal Fr. 100‘000.00 in bar, im Übrigen gemäss lit. a) oder b) oben (vgl. Art. 136 Abs. 2 SchKG).
Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH im Voraus mittels Überweisung (IBAN CH59 0900 0000 8003 1213 4, Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung für den Fall des Zuschlags) oder bis zum Maximalbetrag von Fr. 100‘000.00 in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 20 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger (und die übrigen Beteiligten) auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 17. April 2023 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Rechtliche Hinweise
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Publikation nach SchKG 133, 134, 135, 138; VZG vom 23. April 1920, Art. 29.
Betreibungsamt Pfäffikon ZH

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