Inkassofirmen verlangen umstrittene Spesen Hinzugefügt am 25. September 2024 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Beobachter vom 17. September 2024 / von Lukas Lippert) „Inkassofirmen nutzen Unkenntnis (der Rechtslage) der Konsumenten aus“. Jetzt möchte Mitte-Nationalrat Vincent Maitre die Inkassospesen „deckeln“ und wird dafür vom Beobachter kritisiert. Nun wehrt er sich. Um nicht gezahlte Rechnungsbeträge einzutreiben, beauftragen viele Unternehmen sogenannte Inkassobüros. Diese verrechnen zusätzlich zum Geschuldeten gern hohe Beträge mit Fantasiebezeichnungen wie «Adressverifikationen», «Bonitätsprüfung» oder schlicht pauschal als «Verzugsschaden». Eigentlich meinen sie damit ihr eigenes Honorar. Doch dieses dürfen sie nach geltendem Recht dem Schuldner nicht pauschal in Rechnung stellen. Der Genfer Mitte-Nationalrat Vincent Maitre möchte solche Gebühren der Inkassounternehmen nun «regeln und deckeln». Sein Vorschlag klingt erst mal vernünftig. Der Nationalrat nahm seine Motion am vergangenen Donnerstag auch mit einem klaren Mehr an. Einzig die SP stimmte dagegen. „Inkassofirmen nutzen die Unkenntnis über die geschuldeten Gebühren aus, um Druck auszuüben.“ Vincent Maitre, Nationalrat Nur: Die Sache hat einen Haken. Wie der Beobachter berichtete, ist bei einer Annahme der Motion durch den Ständerat zu befürchten, dass die fantasievollen Forderungen der Inkassobüros durch die Hintertür legalisiert werden. Denn eigentlich müssen diese Beträge, die nicht geschuldet sind, auch nicht gezahlt werden. Es sei darum «unnötig und absurd», sie in der Höhe zu begrenzen, entgegnet Beobachter-Juristin Julia Gubler. Eine Rechtsprechung zu Inkassogebühren fehlt Der Genfer Nationalrat Vincent Maitre bestreitet auf Anfrage nicht, dass durch seinen Vorstoss «Gesetze über die tatsächliche Existenz von Inkassokosten» erlassen würden. Die meisten Konsumentinnen und Konsumenten würden ihre Rechte aber gar nicht kennen und darum auch nicht wissen, dass diese Gebühren zu Unrecht erhoben werden. «Inkassounternehmen nutzen die Situation aus, um die Zahlung dieser Gebühren zu verlangen, und drohen mit rechtlichen Schritten, wenn man nicht zahlt, was nicht hinnehmbar ist.» „Die konkrete Umsetzung darf nicht zulasten der Konsumenten gehen.“ Pascal Pfister, Schuldenberatung Schweiz Dazu komme: Es gebe keine Rechtsprechung zur Frage der Kosten, da Inkassounternehmen Klagen vor dem Ende des Verfahrens fallen lassen würden, um einem Urteil zu entgehen. So verhindern sie, dass es zu einem Präzedenzfall kommt, der die Rechtsprechung regelt. Er kenne dies aus eigener Erfahrung als Anwalt, sagt Maitre. Und er kritisiert auch die Staatsanwaltschaften: Diese würden sich gegen eine Strafverfolgung «sträuben», obwohl die Methoden einiger Inkassounternehmen «den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen» würden. Beobachter: „Ziehen Sie den Verzugsschaden ab“ Vor diesem Problem der fehlenden Umsetzung des Rechts in der Realität wolle er die Menschen «besser schützen». Denn die Inkassogebühren stünden häufig in keinem Verhältnis zur Höhe der Grundforderung, so der Mitte-Nationalrat. Dem kann sogar Pascal Pfister, Geschäftsleiter von Schuldenberatung Schweiz, zustimmen – obwohl er die Motion grundsätzlich ablehnt. Er befürchtet allerdings, dass die von Maitre vorgeschlagene Pauschale zu hoch ist. Sollte der Vorstoss nun auch vom Ständerat angenommen werden, werde er sich dafür einsetzen, dass die konkrete Umsetzung «nicht zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten» gehe. Bis es so weit ist, rät das Beobachter-Beratungszentrum: Man schuldet grundsätzlich nur die Hauptforderung, fünf Prozent Verzugszins pro Jahr und Mahnspesen – falls es dafür eine genügende vertragliche Grundlage gibt. Die restlichen Spesen und den Verzugsschaden sollte man abziehen, nicht zahlen und bestreiten. (Anmerkung der VGBZ Redaktion mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 SchKG (Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren): „Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.“)