Können Gläubiger meine Altersvorsorge pfänden? Hinzugefügt am 23. November 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug auf eine Rechtsfrage im Tages-Anzeiger vom 13. November 2017 / von Andrea Fischer) Vor drei Jahre ging meine Firma pleite, danach musste ich auch privat Konkurs anmelden. Seither bin ich arbeitslos und habe Schulden von mehreren zehntausend Franken… Ich bin bald 64 Jahre alt und werde meine AHV-Rente vorzeitig beziehen… Aus meiner aktiven Zeit gibt es noch ein Säule-3a Konto, darauf lagern knapp 80 000 Franken. Diese würde ich gerne für meinen Lebensunterhalt einsetzen, da ich sonst kein Vermögen besitze. Doch weiss ich nicht, ob meine Gläubiger auf das Geld zugreifen können, wenn ich das Konto aufhebe, oder was ich tun könnte, um mich gegen eine allfällige Pfändung abzusichern. Sie brauchen nichts zu unternehmen und sich auch nicht zu sorgen. So, wie sich Ihre finanzielle Situation präsentiert, werden Ihre Gläubiger nicht an Ihr Geld herankommen können. Die Sparguthaben der beruflichen Vorsorge dienen dazu, zusammen mit der AHV den Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Sie dürfen deshalb nicht gepfändet werden, solange sie in einer Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Sobald die Vorsorgeleistungen fällig werden, also bei der Pensionierung, ist das Geld nicht mehr unantastbar. Die Vorsorgeleistungen können– wie andere Einkommensarten auch – gepfändet werden, soweit es den Notbedarf der betreffenden Person übersteigt. Die Pensionskassenleistungen und jene aus einer Säule 3a werden dabei gleichbehandelt. Letztere haben ja den Zweck, die 2. Säule zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn jemand keine 2. Säule hat. So, wie das bei Ihnen der Fall ist. Wenn nun einer Ihrer Gläubiger erfährt, dass Sie sich pensionieren lassen, und die Gelegenheit nutzen will, um seine Schuldscheine einzulösen, muss er beim Betreibungsamt ein entsprechendes Begehren stellen. Dieses wird dann erst einmal Ihren Notbedarf ermitteln. Wie es das tut, liegt zu einem wesentlichen Teil im Ermessen des zuständigen Betreibungsbeamten. Ist der Notbedarf definiert, schaut man, ob er mit den vorhandenen Mitteln gedeckt ist. Da Sie Ihr Guthaben der Säule 3a aufs Mal beziehen müssen, ist dieses in eine hypothetische Rente umzuwandeln. Man klärt also ab, was für eine Rente Sie sich damit bei einer Versicherung kaufen könnten. Es liegt indes auf der Hand, dass die knapp 80 000 Franken aus Ihrer Vorsorge nur eine geringe Rente ergeben und dass diese zusammen mit der AHV von 1700 Franken nicht ausreichen würde, damit Sie über die Runden kommen. Da Sie über keine weiteren Vermögensmittel verfügen, ist auch klar, dass das Geld aus Ihrer Säule 3a nicht gepfändet werden kann. Weiterlesen.