KVG – Vollstreckung Prämienzahlungspflicht Hinzugefügt am 8. April 2022 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Am 29. März 2022 wurde eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend der Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht publiziert (die Änderung datiert vom 18. März 2022, die Referendumsfrist läuft am 7. Juli 2022 ab) Diese sieht einen ergänzten Artikel (Art. 93 Abs. 4 SchKG) vor. Dieser lautet wie folgt: „Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.“ Dies wurde sowohl im Stände-, wie auch im Nationalrat gutgeheissen, wobei der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt. KVG – Vollstreckung Prämienzahlungspflicht_Art. 93 Abs. 4 SchKG