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«Liebe Mieterin, Sie finden Ihre Möbel draussen»

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«Liebe Mieterin, Sie finden Ihre Möbel draussen»

Hinzugefügt am 17. August 2023 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag Beobachter vom 13. April 2023 / von Norina Meyer)

Wenn jemand trotz Kündigung die Wohnung nicht verlässt, wird es kompliziert. Denn Mieter kann man weder rausschmeissen noch das Schloss austauschen.

Ein Vermieterpaar im Aargau hat Ärger mit einer Mieterin. «Sie hat bei der Vertragsunterzeichnung unwahre Angaben gemacht und mehrere Mieten nicht gezahlt», schreiben die beiden ans Beratungszentrum des Beobachters. Die Wohnung sei fristgerecht gekündigt, die Betreibung eingeleitet. Doch: «Die Mieterin weigert sich, die Wohnung zu verlassen, und reagiert nicht auf Einschreiben. Gibt es eine Möglichkeit, sie aus der Wohnung zu bringen, oder darf sie weiterhin ungestraft bleiben?» Das sagen die Fachleute des Beratungszentrums.

In der gekündigten Wohnung bleiben ist nicht strafbar
Können die Vermieter die Polizei rufen, wenn die Frau weiterhin nicht ausziehen will? Nein, denn die Mieterin macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn sie in der Wohnung bleibt. Auch Hausfriedensbruch kann man ihr nicht vorwerfen. Das Vermieterpaar, das ihr die Wohnung überlassen hat, hat ihr damit auch das sogenannte Hausrecht übertragen. Und das endet erst, wenn die Mieterin tatsächlich auszieht.

Mit rabiaten Methoden kommen Vermieter nicht weiter
Wenn Mieter trotz Kündigung in der Wohnung bleiben, kommen viele Vermieter auf die Idee, sich selbst zu helfen, etwa indem sie das ganze Hab und Gut auf die Strasse stellen und die Schlösser auswechseln. Doch mit solchen Methoden verletzen Vermieter das Eigentum der Mietpartei. Sie begehen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung und machen sich damit strafbar.

Vermieter müssen vor Gericht
Mühsam, aber notwendig: Wenn die Mieterin nicht auszieht, muss das Vermieterpaar ans Gericht gelangen und dort eine Ausweisung beantragen. Nur das Gericht kann die Mieterin dazu verpflichten, ihre Siebensachen zu packen und die Räume zu verlassen. Doch zunächst muss geklärt werden, ob das Mietverhältnis tatsächlich gültig beendet (Stichworte: Fristen gewahrt, korrektes Formular verwendet) = Ist die Kündigung der Mietwohnung gültig?

Welches Gericht hilft?
Zuständig für die Ausweisung der Mieterin ist das erstinstanzliche Gericht am Ort der Wohnung. Wenn der Fall klar ist, gibt es ein schnelles Verfahren. Allerdings kommt der «Rechtsschutz in klaren Fällen» nur dann zum Tragen, wenn das Ende der Miete unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage damit klar. Wenn Zweifel bestehen, ob und auf wann das Mietverhältnis beendet ist, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen. Am besten lassen sich Vermieter rechtlich beraten, um zu wissen, an welche Stelle sie gelangen müssen.

Wer vollstreckt das Urteil
Das Gericht hat entschieden, dass die Mieterin die Wohnung auf ein bestimmtes Datum hin verlassen muss. Doch ein Gerichtsentscheid ist letztlich nur ein Blatt Papier. Wenn die Mieterin trotz Gerichtsentscheid nicht auszieht, wird die zuständige kantonale Behörde das Urteil vollstrecken – also die Mieterin aus der Wohnung «begleiten» und die Räumlichkeiten zwangsräumen. Die Vollstreckung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die ausgewiesene Mieterin provisorisch Unterschlupf findet und ihren Hausrat zwischenlagern kann.

Der Schaden ist angerichtet – der Mieter muss zahlen
Wenn jemand nicht termingerecht auszieht, kostet das Vermieterinnen und Vermieter einen Haufen Geld. Denn sie müssen zunächst die Kosten des Gerichtsverfahrens vorschiessen. Und womöglich kann die nächste Mietpartei nicht einziehen und muss vorübergehend im Hotel wohnen, weil die Wohnung noch besetzt ist. Für diesen Schaden muss die vertragsbrüchige Mieterin aufkommen. Auch ihren bisherigen Mietzins inklusive Nebenkosten muss sie grundsätzlich weiterhin zahlen. Wenn der Nachmieter einen höheren Mietzins zahlt, schuldet sie auch die Differenz – wenn das Vermieterpaar beweisen kann, dass es die Wohnung teurer vermietet hat. Schwierig wird es, wenn die Mieterin kein Geld auf der Seite hat. In diesem Fall kann das Vermieterpaar bei ihr nichts holen.

Anm. der Redaktion: Wer seine Miete nicht mehr bezahlt oder nicht mehr bezahlen kann, ist in der Regel nicht mehr zahlungsfähig. Das heisst: Der Vermieter bleibt auf seinen Kosten sitzen.

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