Medienmitteilung BG zu Urteilen Hinzugefügt am 5. Oktober 2021 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Medienmitteilung des Bundesgerichts / Lausanne, 28. September 2021) Urteile (5A_927/2020, 5A_656/2019, 5A_701/2020) Textauszug aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts, insbesondere bezugnehmend auf den neuesten Entscheid betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung, gemäss Art. 8 Abs 3 lit. d SchKG: Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung Das Bundesgericht äussert sich in drei Entscheiden zur Tragweite der 2019 neu eingeführten Gesetzesbestimmung für zusätzlichen Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie man sich vor ungerechtfertigten Betreibungen schützen und seine Kreditwürdigkeit verteidigen kann. In Umsetzung der parlamentarischen Initiative Abate wurde per 1. Januar 2019 ein zusätzlicher Rechtsbehelf (Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG) eingeführt, mit dem verhindert werden kann, dass das Betreibungsamt Dritten Auskunft über eine Betreibung gibt. Die betroffene Person, also der Schuldner, kann dazu zunächst nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen. Der Gläubiger muss sodann innert einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Erbringt er den Nachweis nicht, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis. Das Bundesgericht hat in drei Urteilen Fragen zur Tragweite dieser Neuregelung geklärt… … Der dritte Fall (5A_927/2020) ergab sich aus der Fortsetzung des ersten: Nachdem die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen war, blieb sie über ein Jahr lang untätig, womit ihr Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlosch (Artikel 88 SchKG). Die betriebene Frau gelangte danach wiederum ans Betreibungsamt und ersuchte erneut um Nichtbekanntgabe der Betreibung, was ihr auch dieses Mal verwehrt wurde. Zu Recht, wie das Bundesgericht bestätigt. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte der neuen Norm lassen den Schluss zu, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe erst nach Ablauf eines Jahres stellen könnte. Weil der Gläubiger nach Ablauf der Frist von Artikel 88 SchKG gar nicht mehr reagieren kann, ist das Vorgehen nach Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG unter diesen Umständen nicht geeignet, um zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden und das Betreibungsregister daher offen zu halten. Die neu geschaffene Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen, kann in diesem Rahmen als sachgerechte und angemessene Antwort auf ungerechtfertigte Betreibungen verstanden werden. Zudem sieht das Zwangsvollstreckungsrecht für den Schuldner weitere Möglichkeiten vor, um sich zu schützen und seine Kreditwürdigkeit zu verteidigen. Medienmitteilung Bundesgericht_drei Entscheide zur Tragweite der neu eingeführten Gesetzesbestimmung für zusätzlichen Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen Urteile präzisieren Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen