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Missbrauch bei Verwertung von Liegenschaften stoppen

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Missbrauch bei Verwertung von Liegenschaften stoppen

Hinzugefügt am 20. Juni 2024 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

24.3585 Motion „Missbrauch bei der Verwertung von Liegenschaften stoppen“

Eingereicht von: Barandun Nicole, Die Mitte-Fraktion, am 12.06.2024, im Nationalrat.

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) dahingehend zu ändern, dass dem Schuldner eine zweite Schätzung eines Grundstücks im Verwertungsverfahren nicht mehr möglich ist.

Begründung
Für die Änderung der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist seit 2007 nicht mehr das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zuständig.

Befindet sich ein Grundstück in der Grundpfandverwertung, ordnet das Betreibungsamt nach dem Eingang des Verwertungsbegehrens eine Schätzung des gepfändeten Grundstücks an (Art. 99 Abs. 1 VZG). Das Ergebnis der Schätzung wird in die Steigerungsbedingungen aufgenommen oder den Beteiligten in einer separaten Anzeige mitgeteilt. Sie gibt einem möglichen Käufer lediglich einen Anhaltspunkt über ein mögliches Angebot in der Steigerung, sagt jedoch nichts über den zu erzielenden Preis aus.

Der Schuldner hat die Möglichkeit, diese Schätzung anzuzweifeln und bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung zu verlangen (Art. 99 Abs. 2 VZG). Das ermöglicht dem Schuldner, die Verwertung des Grundstücks bzw. der Liegenschaft zum Nachteil der Gläubiger zu verzögern, bei Ausschöpfung des Instanzenzugs, sogar während Jahren. Bis zum Abschluss des Verfahrens kommt der Gläubiger nicht zu seinem Recht, der Schuldner kann weiterhin in seiner Liegenschaft verbleiben. So gelang einem Gläubiger in einem Verfahren in Zürich, die Verwertung während mehr als vier Jahre zu verzögern (Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 PS180225-O). Eine entsprechende Tendenz hat auch das Bundesgericht festgestellt (Urteil 5A_34/2023 vom 22. August 2023).

Dieser Missbrauch ist zu beseitigen, umso mehr, als die Höhe der Schätzung nichts über den zu erzielenden Preis aussagt.

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