Motion NR: Tiefere Gebühren Hinzugefügt am 19. März 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Motion 17.4092, eingereicht von Nationalrat Philippe Nantermod, FDP am 13. Dezember 2017. Im Rat noch nicht behandelt. Der Bundesrat wird aufgefordert, die in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vorgesehenen Gebühren anzupassen. Die Gebühren müssen gesenkt werden, um landesweit ein Gleichgewicht der Jahresrechnungen unter den Betreibungs- und Konkursämtern zu gewährleisten und übermässige Gewinne zu vermeiden. Falls notwendig, sollen kantonale Gebührenansätze ermöglicht werden. Begründung Die Zahl der Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren nimmt in der gesamten Schweiz stetig zu. Innert zwanzig Jahren hat sich die Zahl der Schuldbetreibungsverfahren mehr als verdoppelt, gleichzeitig hat die Produktivität erheblich zugenommen, aber die Höhe der Gebühren wurde nie umfassend angepasst. So erlauben es die zurzeit gültigen Gebühren zahlreichen Kantonen, mittels des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens bedeutende Gewinne zu erzielen. In ihren letzten Geschäftsjahren haben beispielsweise die Kantone Wallis, Bern, Freiburg und Neuenburg je einen Gewinn zwischen 8 und 15 Millionen Franken erzielt. Teilweise übersteigt der Ertrag den Aufwand um das Doppelte. Ein Vergleich fällt aber nicht immer leicht: Einige Kantone unterscheiden zwischen Schuldbetreibung und Konkurs; sie verrechnen diese Posten mit anderen Dienstleistungen, oder sie führen in diesem Bereich gar keine eigene Buchhaltung. Es scheint aber zumindest möglich, mit der gegenwärtigen Tarifstruktur einen geordneten Betrieb der Betreibungs- und Konkursämter zu gewährleisten und die Tätigkeiten im Bereich der Schuldbetreibung aufrechtzuerhalten, sodass zugunsten der öffentlichen Hand bedeutende Gewinne erzielt werden. Aber diese Einkünfte werden auf Kosten der Gläubiger erzielt – häufig sind dies KMU, die auf rechtmässige Weise versuchen, ihre Leistungen entschädigt zu haben – oder auf Kosten der Schuldner, die sowieso schon zu den schlechtergestellten Menschen in unserer Gesellschaft gehören. Das bei Gebühren zur Anwendung gelangende Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebietet, dass die GebV SchKG so angepasst wird, dass die Erträge der öffentlichen Hand nicht zu hoch ausfallen und dass das Geld in den Taschen der Bürgerinnen und Bürger bleibt. Bei Bedarf muss ein kantonaler Gebührenansatz vorgesehen werden können, damit die Bürgerinnen und Bürger dort, wo Produktivitätsgewinne erzielt werden, von diesen profitieren können. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 2018 Die in der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festgelegten Gebührenpositionen sind seit deren Inkrafttreten nicht mehr oder nur sehr geringfügig angepasst worden. Dem Bundesrat ist der Vorwurf bekannt, die Gebühren seien zu hoch und würden zu unangemessenen Gewinnen zugunsten der Staatskasse führen. Für gewisse Kantone ist dies sogar durch Zahlen belegt. Ob dies aber für alle Kantone zutrifft, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der Umstand, dass einige Betreibungsämter offenbar gewinnbringend arbeiten, ist aus der Sicht des Bundesrates für sich allein nicht ausreichend, um eine schweizweite Senkung der Gebühren in die Wege zu leiten. Zu beachten ist zudem, dass für die Organisation des Betreibungswesens die Kantone zuständig sind (Art. 1 SchKG). Sie können insbesondere die Zahl und die Grösse der Betreibungs- und Konkurskreise festlegen. Die Kantone machen von dieser Kompetenz in sehr unterschiedlicher Art und Weise Gebrauch: Während die grossen Betreibungsämter teilweise mehr als 100 000 Zahlungsbefehle pro Jahr ausstellen, gibt es nach wie vor auch zahlreiche Ämter, bei denen die betreffende Zahl unter 10 000 liegt. Es liegt nahe, dass die Anzahl der bearbeiteten Betreibungen auch Auswirkungen auf die Kosten pro Betreibung hat, da die Skaleneffekte unterschiedlich gross ausfallen. Würde schweizweit auf die Kostenstruktur eines grossen Amtes abgestellt, entstünde die Gefahr, dass die kleineren Kantone und diejenigen Kantone mit kleinen Betreibungskreisen nicht mehr kostendeckend arbeiten könnten. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion, ist aber bereit, unverzüglich eine Analyse des Kostendeckungsgrades im Betreibungs- und Konkurswesen durchzuführen. Er behält sich vor, im Zweitrat Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im Nationalrat angenommen werden sollte. Änderung der GebV SchKG in die Vernehmlassung geschickt Wegleitung für den Bezug von Gebühren