Wegleitung für den Bezug von Gebühren Hinzugefügt am 27. Februar 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Die überarbeitete Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich ist ab sofort erhältlich. Herausgegeben wird sie vom Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich und dem VGBZ. Diese wird gegen eine jährliche Gebühr von CHF 50.00 sämtlichen Ämtern und Behördenstellen neu in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und stets aktualisiert. Zu berücksichtigen ist auch, dass sowohl bei den Gebühren für die Betreibungs-, wie auch die Gemeinde-/Stadammannämter Änderungen in naher Zukunft bevorstehen und diese jeweils zeitnah mitgeteilt werden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass das File für alle Mitarbeitenden elektronisch zur Verfügung steht und auch mit Suchbegriffen gearbeitet werden kann. Überdies tragen die diversen Links zur raschen Auffindung der Entscheide und Grundlagen bei. Bei den Kosten über CHF 50.00 pro Amt / Behördenstelle handelt es sich um eine Lizenzgebühr, welche jährlich wiederkehrend fällig ist. Aktualisierungen erfolgen automatisch an die gewünschte E-Mailempfängeradresse. Bestellung Die Bestellung bitte direkt an info@vgbz.ch. Wichtig: gewünschte E-Mailadresse mitteilen und Adresse für die Rechnungsstellung. Der Versand der aktuellen Version erfolgt spätestens innert 14 Tagen nach Bestellungseingang. Kündigung: Nach Erhalt der jährlichen Rechnung (erfolgt jeweils bis Ende Februar) kann die Lizenz innert 14 Tagen schriftlich (postalisch oder per E-Mail) gekündigt werden. Bei Fragen gibt thomas.winkler@dietikon.ch (Tel. 044 744 37 30) gerne Auskunft. Textauszug / Leseprobe Art. 10 Telefongespräche und Faxnachrichten 1) Telefongespräche und Faxnachrichten Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden. Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten. Zu Abs. 1 Die Gebühr nach Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG gilt sowohl für eingehende, wie auch für ausgehende Telefongespräche. In dieser Gebühr ist der gesamte Aufwand eines Telefongespräches, unabhängig der Dauer des Gespräches, inkl. Protokollierung abgegolten. Für ausgehende Telefongespräche ist zusätzlich die Telefontaxe zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Über das kostenpflichtige Telefongespräch ist eine entsprechende Notiz zu den Akten des Amtes zu nehmen, mit nachfolgendem Inhalt: Tag, Zeit, Name, Inhalt des Gesprächs (stichwortartig). Komm. BJ zu Abs. 2: Art. 10 GebV SchKG wird damit neu mit einer ausdrücklichen Gebührenregelung für den Versand von Schriftstücken per Fax versehen. Die bisherige Praxis der Ämter war in diesem Punkt sehr uneinheitlich. Da der Aufwand für einen Faxversand in den meisten Fällen geringer ausfällt als bei einem Telefongespräch und auch nicht protokolliert werden muss, wurde der Tarif auf 1 Franken festgesetzt. Hinzu kommt eine allfällige Gebühr für die Erstellung des Schriftstücks gemäss Art. 9 GebV SchKG. 2) Elektr. Kurzmitteilungen (SMS, Whatsapp, Facebook u.a.) Das Abfassen, Versenden und Empfangen einer elektronischen Kurzmitteilung (inkl. entsprechendem Vermerk in den Akten) wird, was den Gebührenanspruch angeht, einem Telefongespräch gleichgestellt, wofür unseres Erachtens im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend eine Gebühr von Fr. 5.00 erhoben werden kann. Analog dem kostenpflichtigen Telefongespräch (siehe Komm. zu Art. 10 Rz 3) ist bei einer erfolgten Mitteilung eine entsprechende Notiz zu den Akten des Amtes zu nehmen, mit nachfolgendem Inhalt: Tag, Zeit, Name, Inhalt und Art der Mitteilung (stichwortartig). 3) E-Mail Versand Komm. BJ: Bei der Teilrevision der Gebührenverordnung zum SchKG vom 18. Juni 2010 wurde von einer ausdrücklichen Regelung der Gebühr für den Versand von E-Mails abgesehen. Hier liegt es weiterhin im Ermessen des Amtes, die zu verrechnenden Gebühren unter vernünftiger Anwendung der Gebührenverordnung festzusetzen: Sofern ein Dokument als Attachment verschickt wird, bietet es sich an, neben der Gebühr für die Erstellung des Schriftstücks (Art. 9 GebV SchKG) die Gebühr für den Faxversand gemäss Art. 10 Abs. 2 GebV SchKG zur Anwendung zu bringen. Wird das gleiche Schriftstück gleichzeitig an mehrere Empfänger verschickt, sollte allerdings nicht für jede elektronische Kopie eine Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden. Aufgrund des geringen Aufwandes und des Umstandes, dass eine grössere Seitenzahl des elektronischen Dokuments keinen Mehraufwand verursacht, wäre es auch unverhältnismässig, die seitenzahlabhängige Gebühr von Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG zur Anwendung zu bringen. Wird die elektronische Kommunikation dagegen über eine Zustellplattform abgewickelt, können die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten als Auslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG weiterverrechnet werden. Aus dem Vorwort zur zweiten Auflage (von Markus Zopfi, Betreibungsinspektor und lic. iur Thomas Winkler, Präsident VGBZ) In Art. 16 Abs. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) wird der Bundesrat ermächtigt, den Gebührentarif festzusetzen. Es sollen für die Zwangsvollstreckung nach SchKG in der ganzen Schweiz einheitliche Gebührenansätze gelten. Die Auslegung der einzelnen Artikel lässt jedoch ein grosses Ermessen zu und es ist die Aufgabe der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts über die Anwendung der GebV SchKG zu wachen. Bei den Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämtern des Kantons Zürich bestehen betreffend die Auslegung der Grundlagen für den vollstreckungsrechtlichen Gebührenbezug zum Teil gewisse Unterschiede und voneinander abweichende Meinungen. Im Sinne einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung besteht zudem auch seitens der Sitzgemeinden ein gewisser Bedarf an Klarstellung hinsichtlich der Gebührenerhebung… Mittlerweile hat sich die Wegleitung bewährt und ist in der Praxis als nützliches Arbeitsinstrument anerkannt. Die vorliegende zweite Auflage der Gebühren-Wegleitung beinhaltet die aktuellen Gerichtsentscheide des Bundesgerichts sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden und soll weiterhin dazu beitragen, dass die Ämter den Gebührenbezug, unter Zulassung fallbezogener Auslegung, möglichst einheitlich praktizieren… Zürich und Dietikon, im Januar 2018 Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter