Gebührenverordnung für Zürcher Gemeinden erstellt Hinzugefügt am 4. Mai 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Auszug aus einer Information des VZGV vom 4. Mai 2017 und deren neu erstellter Mustergebührenverordnung: Mit dem neuen Gemeindegesetz müssen alle Zürcher Gemeinden ihre Gebühren selbst regeln, da der bisherige § 63 des Gemeindegesetzes und die regierungsrätliche VOGG aufgehoben werden. Als Ersatz liess der VZGV für die Zürcher Gemeinden eine Mustergebührenverordnung erstellen, begleitet durch eine Projektgruppe mit Vertretern verschiedener Gemeinden. Diese Mustergebührenverordnung liegt nun vor. Im Hinblick auf die Tätigkeiten der Betreibungs- und Stadtammann-/Gemeindeammannämter wird unter dem Titel 1 Vorbemerkungen, Ziffer d, Was nicht in der Mustergebührenverordnung enthalten ist, folgendes vermerkt: … Keine Vorlage macht die Mustergebührenverordnung weiter für die Gebühren der Betreibungs- und Stadtammann-/Gemeindeammannämter. Nur ein Teil der Gemeinden führt solche Ämter. Die Gebühren werden von den Betreibungs- und Gemeindeammannämtern bezogen und fliessen den jeweiligen Sitzgemeinden zu. Eine Vielzahl der Gemeinden müssen deshalb keine kommunalen Rechtsgrundlagen für die Gebühren in diesem Bereich schaffen. Grundlage für die Gebührenerhebung ist in betreibungsrechtlicher Hinsicht weiterhin die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35, GebV SchKG). Im gemeindeammannamtlichen Bereich fallen die Gebühren-Grundlagen mit der Aufhebung der VOGG per 1.1.2018 weg, was für die betroffenen Sitzgemeinden einen entsprechenden Einnahmeausfall zur Folge hätte. Um dies zu verhindern, sind per 1.1.2018 entsprechende kommunale oder kantonale Rechtsgrundlagen zu schaffen. Für den Fall, dass per 1.1.2018 keine neue kantonale Grundlage vorhanden ist, empfiehlt es sich für die Sitzgemeinden, die bisherige Regelung im VOGG in ihre Gebührenverordnung aufzunehmen. Für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeindeammann-/Stadtammannämter besteht zudem eine vom Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich und dem Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (VGBZ) herausgegebene Wegleitung. Zum zeitlichen Ablauf (Ziffer e): … Damit eine neue kommunale Gebührenverordnung am 1.1.2018 in Kraft treten kann, muss sie entweder im September 2017 (wegen allfälliger Rechtsmittelverfahren) oder spätestens im Dezember 2017 der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Grundsätzlich kann sie alleine verabschiedet werden, da sie alle notwendigen Grundlagen für die Gebührenerhebung enthält, die vom Souverän beschlossen werden müssen… Die neue kommunale Gebührenverordnung kann sich ausserdem auf diejenigen Bereiche konzentrieren, welche aufgrund des Wegfalls der VOGG, oder weil sie bis jetzt ungenügend geregelt waren, einer neuen formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen… Mustergebührenverordnung mit Erläuterungen Somit ist gewährleistet, dass es für die Sitzgemeinden keinen Einnahmeausfall im gemeindeammannamtlichen Bereich zur Folge hat.