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NR: Firmenpleite wegen Steuern wird möglich

Hinzugefügt am 1. Oktober 2021 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textauszüge Tages-Anzeiger und NZZ vom 1. Oktober 2021 / NZZ-Artikel von Hansueli Schöchli)

Parlament will missbräuchliche Konkurse weiter erschweren
Ein ganzes Paket von Massnahmen soll missbräuchliche Konkurse und Schädigungen von Gläubigern weiter erschweren. Der Nationalrat hat am Donnerstag als Zweitrat der entsprechenden Gesetzesvorlage mit 137 zu 48 Stimmen bei vier Enthaltungen zugestimmt. Er will aber weniger weit gehen als der Ständerat. Ein Rückweisungsantrag aus den Reihen der SVP hatte keine Chance. Für Yves Nidegger (SVP/GE) handelt es sich um eine «Alibireform, die am Ziel vorbeischiesst». Die anvisierten missbräuchlichen Konkurse würden damit in keiner Weise entschärft. Laut Parteikollege Pirmin Schwander (SZ) fehlt es insbesondere an genügenden Daten für eine gezielte Bekämpfung des Missbrauchs.

Jährlich entstehen laut Expertenschätzungen Schäden von mehreren Hundert Millionen Franken durch missbräuchliche Konkurse. Ein Konkurs soll Unternehmen gemäss der bundesrätlichen Vorlage keinen Vorwand mehr bieten können, Löhne und Schulden nicht zu zahlen und andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren. Das Herzstück der Vorlage bilden Massnahmen im Strafrecht. Den Riegel schieben will der Bundesrat den Missbräuchen namentlich mit einem Tätigkeitsverbot. Ein Gericht kann ein solches bei einem Konkurs- oder Betreibungsdelikt bereits heute anordnen und jemandem eine Funktion in einem Unternehmen verbieten.

Bundesrat krebste zurück
Der Bundesrat brachte 2015 wie befohlen einen Gesetzesvorschlag. Wegen massiver Kritik in der Vernehmlassung schickte die Regierung 2019 eine stark veränderte Version ins Parlament. Drei der Hauptpunkte: das Recht zur Wahl für öffentlich-rechtliche Gläubiger zwischen Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Konkurs, Verankerung von Regeln zum Handeln mit Mantelgesellschaften von faktisch liquidierten Firmen und stärkere strafrechtliche Durchsetzung von Tätigkeitsverboten für Konkurssünder. Doch auch diese Vorlage stiess auf Kritik. Der Ständerat hatte bereits im Juni eine zentrale Änderung beschlossen. Demnach sollten für öffentlich-rechtliche Gläubiger bei den im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nur noch Betreibungen auf Konkurs (statt wie bisher auf Pfändung) möglich sein.

Die Beschlüsse des Ständerats weckten Widerstand im Nationalrat, der sich am Donnerstag mit diesem dornigen Dossier herumschlug… Zur Debatte steht nun folgende Kernfrage: Soll der Staat wie heute die im Handelsregister eingetragenen Schuldner nur auf Pfändung betreiben dürfen, soll er sie künftig auf Konkurs betreiben müssen oder soll er ein Wahlrecht haben?

Ja zum Wahlrecht
Das Hauptargument für zwingende Betreibung auf Konkurs: Für private Gläubiger lohne sich ein Konkursverfahren in der Regel nicht, weshalb Konkurse von nicht überlebensfähigen Firmen oft viel zu spät kämen und damit unnötige Zusatzausfälle für die Gläubiger bewirken – darum müsse der Staat die notwendige „Flurbereinigung“ mit Konkursverfahren befördern. Das Hauptargument für das Wahlrecht: Die Kostenvorschüsse bei Konkursbetreibungen seien deutlich höher als die Gebühren bei Pfandbetreibung, weshalb der Zwang zu Konkursverfahren dem Staat hohe Kosten brächte, laut Justizministerin Karin Keller-Sutter ist der Bundesrat vor allem wegen Befürchtungen der Gemeinden über Mehrkosten von der Idee des Zwangs zur Konkursbetreibung abgerückt…

Am Ende entschied sich der Nationalrat mit 115 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen für das Wahlrecht und gegen die Beschränkung auf Konkursverfahren. Diese Mehrheit kam aufgrund einer ungewöhnlichen Allianz des Linksblocks mit den Grünliberalen und Teilen der SVP zustande. Die Gegner sehen im Wahlrecht eine unfaire Bevorzugung des Staats gegenüber privaten Gläubigern. Mit dem Beschluss entsteht eine Differenz zum Ständerat, der die Sache nochmals anschauen muss…

Weiterlesen zum kostenpflichtigen NZZ-Artikel (sehr empfehlenswert)

19.043 Geschäft des Bundesrates / Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Bundesgesetz

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