OG: Nichtbekanntgabe einer Betreibung Hinzugefügt am 22. Januar 2021 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug aus dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. August 2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Weiterzug an das Bundesgericht erfolgt) … Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt Zürich … in der Folge um Nichtbekanntgabe der betreffenden Betreibung an Dritte. Dieses Gesuch wurde vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung in dieser Betreibung getilgt worden sei. In einem solchen Kontext den Betreibungsregistereintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz verdiene (act. 3; act. 10/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 7 S. 2; act. 10/3): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (gemeint: Betreibungsamt Zürich … als Vorinstanz) vom 25.06.2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte stattzugeben. 2. Eventualiter ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.“ Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers, wie bereits das Betreibungsamt, ebenfalls als widersprüchlich und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7 S. 6). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte darin das folgende Rechtsbegehren (act. 8 S. 2): „Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2020, Geschäfts-Nr. CB200090-L/U sei aufzuheben.“ Daneben wiederholte der Beschwerdeführer die bereits vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren (versehen mit einigen Spezifizierungen, die inhaltlich aber keine Änderungen darstellen)… Das Obergericht äussert sich im Weiteren (auszugsweise) wie folgt dazu: … 4.3. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden dürfen die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar nicht beurteilen (Urteil BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1). Diese Kompetenz kommt einzig den Zivilgerichten zu. Diese Tatsache vermag an der Zielsetzung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Instrument des Schuldners, um gegen ungerechtfertigte Registereinträge vorzugehen) aber nichts zu ändern, auch wenn sie zwangsläufig dazu führt, dass in gewissen Fällen (wie dem oben unter E. III. 3.2. aufgeführten) dadurch auch gerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Damit der Betreibungsregisterauszug seine Aussagekraft zum Schutze künftiger Vertragspartner des Schuldners trotzdem bewahren kann, sind solche Fälle nach Möglichkeit zu begrenzen, soweit dies ohne Prüfungsvornahme der Begründetheit einer Betreibung durch die Betreibungsämter möglich ist. Derjenige Schuldner, der eine Forderung tilgt, wird dies in aller Regel deshalb tun, weil diese Forderung eben tatsächlich gerechtfertigt war. Für den Gläubiger besteht, nachdem er befriedigt wurde, dann kein Anlass mehr dazu, ein diesfalls nutzloses Begehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit entsprechenden Kostenfolgen für ihn einzuleiten. Würde man es also zulassen, dass ein Schuldner durch Tilgung der betriebenen Forderungen wieder einen „weissen“ Betreibungsregisterauszug erhältlich machen könnte, so könnte dieser die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszuges dadurch vollkommen verwässern, was nicht Sinn und Zweck des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sein kann. Im Übrigen wurde auch in den parlamentarischen Materialen zu dieser Bestimmung ausgeführt, mit der vorliegenden Revision solle sich nichts daran ändern, dass sich derjenige Schuldner, welcher die Forderung getilgt habe, nicht auf das Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen könne. Das neue Verfahren solle stattdessen vielmehr dann zur Anwendung gelangen, wenn die Forderung noch bestritten werde (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission)]. Wenn die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs nun in ihrer Weisung zum Ergebnis gelangt, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Falle der Tilgung der betriebenen Forderung nicht anwendbar sei, dann entspricht dieses Ergebnis nach vorstehend Ausgeführtem genau dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bzw. dem gesetzgeberischen Willen hierzu. Ob es sich sodann im unter Ziff. 4.1 dieser Weisung aufgeführten Fall (kein Rechtsvorschlag; siehe oben unter E. III. 2.) ebenso verhält, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Tilgung der betriebenen Forderung nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Betreibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Oberaufsicht gegenüber den Betreibungsämtern und kantonalen Aufsichtsbehörden zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG gemäss Art. 1 lit. a OAV-SchKG weisungsberechtigt ist, weshalb deren Weisungen von diesen Behörden grundsätzlich anzuwenden sind. 4.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch keine rechtliche Prüfung der betriebenen Forderung vorgenommen, sondern bloss auf die ausschliesslich für das Betreibungsverfahren anwendbare Vermutung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs abgestellt, wonach derjenige, der eine Schuld bezahle, damit zum Ausdruck bringe, diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, anzuerkennen und sich deshalb im Widerspruch dazu verhalte, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Ebenso nimmt das Betreibungsamt mit dem formellen Vermerk der Bezahlung einer Forderung im Betreibungsregister bloss seine Aufgabe der Registerführung wahr, ohne dabei eine materiell-rechtliche Feststellung zu treffen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei ihrer Argumentationslinie auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit der betriebenen Forderung hätte berücksichtigen müssen, läuft daher zum Vornherein ins Leere… Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteienentschädigung zugesprochen… Zum ausführlichen Urteil vom 19. August 2020 Die Beschwerde wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Sobald dessen Urteil bekannt ist, werden wir es umgehend publizieren. BG: Nichtbekanntgabe einer Betreibung