OG ZH: Sofortiger Pfändungsvollzug rechtens Hinzugefügt am 27. August 2021 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021) bezüglich Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel und gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Januar 2021 Erwägungen: 1. 1.1 Am 15. Januar 2021 kündigte das Betreibungsamt Pfannenstiel A._____ (Beschwerdeführerin) die Pfändung an für eine Forderung der C._____ AG (Beschwerdegegnerin) von Fr. 848.45 nebst Zins sowie Fr. 120.– Mahnspesen, Fr. 80.– Dossier-Gebühren und Betreibungskosten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, am 22. Januar 2021 im Amtslokal zur Einvernahme über ihre finanziellen Verhältnisse zu erscheinen (act. 2/1). Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin B._____ beim Betreibungsamt um Zahlung der offenen Forderung in drei Raten (Fr. 500.– per 28.01.2021, Fr. 500.– per 28.02.2021 und Fr. 198.50 per 28. März 2021). Im darauf folgenden E-Mailverkehr teilte das Betreibungsamt mit, es sei gesetzlich verpflichtet, die Pfändung umgehend zu vollziehen. Im Sinne eines Entgegenkommens könne maximal eine Zahlung von zwei Raten innerhalb von zwei Monaten angeboten werden, wobei die erste Rate sofort fällig sei. Eine solche Zahlungsvereinbarung sei bis am 22. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt zu unterzeichnen, ansonsten müsse die Pfändung vollzogen werden (vgl. act. 2/3). 1.2 Am 20. Januar 2021 erhob B._____ im Namen der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mit dem Antrag, die von ihm vorgeschlagene Ratenzahlung sei zu bewilligen; von einer Pfändung am vorgesehenen Termin sei abzusehen (act. 1). Mit Urteil vom 22. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6 = act. 3 = act. 8). 1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erheben. Sie beantragt erneut, dem Gesuch um Zahlung in drei Raten sei stattzugeben; die Pfändung sei zu sistieren (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2 2.1 Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, von ihr werde eine Originalunterschrift verlangt, während das Gericht den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht im Original unterzeichnet habe (act. 7 S. 2). Nach § 136 GOG können Entscheide der Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte und die in den vorinstanzlichen Akten liegende Ausfertigung des angefochtenen Entscheids sind beide im Original von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet (act. 3; act. 8). Die Rüge ist daher unbegründet. 2.3 Mit der Beschwerde können nur Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Bestand bzw. die Höhe der betriebenen Forderung (namentlich in Bezug auf die Inkassokosten; vgl. act. 7) können im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht überprüft werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Ansicht, eine Ratenzahlung sei im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen und daher zulässig. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht verhältnismässig; die erste Rate von Fr. 500.– und damit mehr als die Hälfte der Hauptforderung sei bereits beglichen worden (vgl. act. 7). 2.5 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schreibt das Gesetz dem Betreibungsamt vor, nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Daraus ergibt sich bereits, dass der Betreibungsbeamte die Pfändung nicht aufschieben darf, etwa weil der Schuldner eine Ratenzahlung vorschlägt (vgl. auch SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 17). Es bleibt damit auch kein Raum für die Frage, ob ein entsprechendes Vorgehen verhältnismässig ist. Mit einer raschen Pfändung sollen die Vermögenswerte gesichert werden (OGer ZH PS200154 vom 5. August 2020 E. 5.1.; SK SchKGWINKLER, Art. 89 N 17). Bei einem Zuwarten würde riskiert, dass diese später nicht mehr vorhanden sind, was disziplinarische Massnahmen gegenüber dem Betreibungsamt oder eine Staatshaftung des Kantons zur Folge haben könnte (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 89 N 35). Erst wenn es um die Verwertung geht, kann das Betreibungsamt auf Gesuch der Schuldnerin hin einen Aufschub bewilligen (Art. 123 SchKG). Der Pfändungsbeschlag bleibt dabei bestehen (SK SchKG-SCHLEGEL/ZOPFI, Art. 123 N 2). Ein solches Gesuch um Verwertungsaufschub kann die Schuldnerin frühestens nach Eingang eines Verwertungsbegehrens stellen. Sie muss dabei glaubhaft machen, dass sie die Schuld ratenweise tilgen kann, sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt verpflichten und die erste Rate bezahlen. Die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen setzt der Betreibungsbeamte fest, wobei er die Verhältnisse der Schuldnerin und der Gläubigerin zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Auch auf diese Möglichkeit wies die Vorinstanz zutreffend hin (act. 6 E. 5). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Immerhin dürfte die Frage der Abschlagszahlungen gegenstandslos werden, wenn die Beschwerdeführerin den dem Betreibungsamt vorgeschlagenen Abzahlungsplan (Ende Januar, Februar und März) einhalten und auch die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG) sowie die Inkassogebühr von Fr. 5.– (Art. 19 GebV SchKG) begleichen kann. Dann erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG), und die Betreibung kann nicht fortgesetzt werden. 3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger Urteil vom 18. März 2021 / Geschäfts-Nr.: PS210022-O