PK-Guthaben gepfändet: Plötzlich ist die Altersvorsorge weg Hinzugefügt am 7. August 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Schweizer Beobachter vom 3. August 2017 / von Michael Krampf) Wer Schulden hat, sollte sich gut überlegen, wie er sich das Pensionskassengeld auszahlen lässt. Sonst besteht das Risiko, alles zu verlieren. Alexander Zuberbühler (Name geändert) war ausgesteuert, als er pensioniert wurde. Sein angespartes Pensionskassengeld von 230 000 Franken lag auf einem Freizügigkeitskonto. Eine Rente konnte sich der heute 68-jährige Konditor aus dem Aargau nicht mehr auszahlen lassen. Er musste das gesamte Altersguthaben als Kapital beziehen und auf sein Bankkonto überweisen lassen. Davon erfuhr allerdings das Steueramt, bei dem Alexander Zuberbühler über 200 000 Franken Schulden hatte. Es liess einen Arrest auf das Konto legen. Später pfändete das Betreibungsamt Zuberbühlers gesamtes Pensionskassenguthaben. Zuberbühler kam das seltsam vor – zu Recht. Denn das PK-Geld ist nur beschränkt pfändbar, unabhängig davon, ob man es als Rente oder als Kapitalabfindung bezieht… Das Betreibungsamt hätte die Kapitalabfindung in eine hypothetische monatliche Rente umrechnen müssen – in Zuberbühlers Fall wären das rund 1 200 Franken gewesen. Zusammen mit den 1 700 Franken Monatsrente von der AHV wäre Zuberbühler knapp unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von 3 000 Franken geblieben. Mit der Folge: Das Betreibungsamt hätte das ausbezahlte Pensionskassengeld nicht pfänden dürfen. Nach Rücksprache mit dem Beobachter verlangte Alexander Zuberbühler die Umrechnung des gepfändeten Kapitals in eine Rente. Doch das Betreibungsamt stellte auf stur und beliess es bei der Pfändung. Warum das Amt so handelte, wollte es dem Beobachter nicht sagen… Möglich ist aber auch, dass Alexander Zuberbühler ein kapitaler Fehler zum Verhängnis wurde. Der Aargauer hat sich nämlich sein Vorsorgeguthaben auf sein Privatkonto überweisen lassen, auf dem auch andere Gelder lagen. Davon überwies er 60 000 Franken an seine Ehefrau. Mit weiteren 20 000 Franken zahlte er Krankenkassen- und Mietschulden zurück. Wer das ausbezahlte Kapital mit seinem übrigen Vermögen vermischt oder davon grosse Beträge bezieht, gibt damit allerdings zum Ausdruck, dass er das PK-Geld „zweckwidrig“ nicht für seinen zukünftigen Unterhalt verwendet. So haben zuvor mehrere kantonale Gericht entschieden und das ausbezahlte Kapital ebenfalls als für unbeschränkt pfändbar erklärt. Alexander Zuberbühler hat mit Hilfe des Beobachters Beschwerde gegen die Pfändung eingereicht. Der Fall liegt nun beim zuständigen Bezirksgericht. Weiterlesen.