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(Rechts-)Stillstand auch im Betreibungswesen

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(Rechts-)Stillstand auch im Betreibungswesen

Hinzugefügt am 18. März 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

Er tat sich offensichtlich schwer und konnte sich diesen Montag noch nicht dazu durchringen. Nun hat der Bundesrat anlässlich seiner heutigen Sitzung erst zum zweiten Mal nach 1914 den Art. 62 SchKG für die gesamte Schweiz vom 19. März bis und mit 4. April 2020 angeordnet: „Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.“ Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. März 2020

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren.

Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und den Rechtsstillstand angeordnet. Während dieses Rechtsstillstands dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet werden. Der Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 um 7 Uhr bis am 4. April Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

Liquiditätsengpässe von Unternehmen bedürfen anderer Massnahmen
Der Bundesrat reagiert mit dem Rechtsstillstand auf den Umstand, dass durch die ausserordentlichen Massnahmen, namentlich durch die Schliessung von Restaurants und Geschäften, zahlreiche Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geraten werden. Die Anordnung des Rechtsstillstands bringt hier eine gewisse Entlastung. Der Rechtsstillstand ist aber kein geeignetes Instrument, um diesen Schwierigkeiten langfristig zu begegnen.

Der Bundesrat hat den Rechtsstillstand deshalb befristet und wird demnächst entscheiden, mit welchen Massnahmen die auf dem Spiel stehenden Interessen besser geschützt werden können. Er hat zudem bereits am 13. März 2020 beschlossen, wirtschaftliche Schwierigkeiten mit bis zu 10 Milliarden Franken als Soforthilfe abzufedern und weitere Entlastungsmassnahmen für die Unternehmen zu prüfen.

Bundesrat analysiert Auswirkungen der Corona-Krise auf die Justiz
Die aktuelle Pandemie und die angeordneten Massnahmen haben weitere Folgen für die Justiz: Namentlich müssen Gerichtsverhandlungen teilweise verschoben werden und die Fristen sind schwieriger einzuhalten. Der Bundesrat ist sich dieser Herausforderungen bewusst und hat das EJPD beauftragt, allfällige Massnahmen zu prüfen. In diese Prüfung werden die betroffenen Kreise, namentlich die Gerichte und die Anwaltschaft, einbezogen.

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