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Änderung Art. 27 SchKG zur Vertretungsbefugnis

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Änderung Art. 27 SchKG zur Vertretungsbefugnis

Hinzugefügt am 18. November 2015 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

Folgende Änderung wurde im Bundesblatt vom 06.10.2015 publiziert. Es beinhaltet eine Änderung des bisherigen Art. 27 SchKG.

Chronologie

  • 29.10.2014: Botschaft des Bundesrats / Parlamentarisches Verfahren
  • 25.09.2015: Beschluss des Parlaments
  • 14.01.2016: Ablauf der Referendumsfrist

Gesetzesartikel bisher (Art. 27 SchKG)

  1. Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere:
    1.) vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
    2.) eine Sicherheitsleistung verlangen;
    3.) die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
  2. Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden ist.
  3. Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.

Gesetzesartikel neu

  1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
  2. Die Kosten der Vertretung im Verfahren von den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

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