Revision des Verjährungsrechts – was sich geändert hat Hinzugefügt am 17. Februar 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag vom LawMedia Redaktionsteam vom 12. Februar 2020) Ist die Verjährung eingetreten, kann der Schuldner sich gegen die Durchsetzung der Forderung mit der Einrede der Verjährung zur Wehr setzen. Beginn und Ende der Verjährungsfristen und deren Unterbrechung sowie der Stillstand der Verjährung sind deshalb von grosser Bedeutung. Per 01.01.2020 ist eine Revision des Verjährungsrechts in Kraft getreten. Das geltende Recht war uneinheitlich und komplex, was den Zielen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit widersprach. Einige Verjährungsfristen galten insbesondere mit Blick auf die Fristen in Nachbarländern als zu kurz. Mit der Revision wurden punktuell Mängel des bisherigen Rechts beseitigt. Die punktuellen Änderungen betreffen hauptsächlich das Obligationenrecht und einzelne Bestimmungen in anderen Erlassen. Bestehende Sonderregeln wurden nicht angetastet. Wesentliche Punkt der Revision Die relativen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht wurden von einem auf drei Jahre verlängert (OR 60, OR 67). Bei Körperverletzung oder Tötung von Menschen beträgt die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (OR 60, OR 128a). Während der Dauer des öffentlichen Inventars steht die Verjährung für Forderungen des Erblassers und solche gegen diesen still (OR 134 Abs. 1 Ziff. 7). Die Verjährung steht neu still während Vergleichsgesprächen, Mediationsverfahren oder anderen Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren (OR 134 Abs. 1 Ziff. 8). Das Gesetz legt nicht fest, wann der Stillstand beginnt und endet, weshalb es empfehlenswert ist, diese Zeitpunkte in der Vereinbarung zu definieren. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Mitverpflichteten wirkt nur dann gegenüber den anderen Mitverpflichteten, wenn die Unterbrechung vom Gläubiger ausgeht. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht (OR 136). Regressansprüche eines Mitverpflichteten gegen einen anderen verjähren in drei Jahren (OR 139). Verjährungseinredeverzicht Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist neu im Gesetz geregelt. Die Regelung widerspiegelt die bisherige Praxis dazu. Ein Verzicht ist nur schriftlich nach Beginn der Verjährungsfrist und für max. zehn Jahre auf einmal zulässig (OR 141). Übersicht über die wichtigsten geänderten Bestimmungen u.a. SchKG 292 / Paulianische Anfechtungsklagen (bisher: 2 Jahre / neu: 3 Jahre) Wesentliche Grundsätze des Verjährungsrechts Nach Eintritt der Verjährung lässt sich eine Forderung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Sie bleibt indes als Naturalobligation erhalten und bleibt erfüllbar. Wird eine verjährte Forderung erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden. Allenfalls kann eine verjährte Forderung mit einer Gegenforderung der anderen Partei zur Verrechnung erklärt werden (OR 120 Abs. 3). Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen mit der Fälligkeit zu laufen (OR 130). Ausnahmsweise knüpft der Beginn an andere Sachverhalte an (Kündbarkeit, periodische Leistungen, Deliktsansprüche, ungerechtfertigte Bereicherung etc.). Bei Deliktsansprüchen, ungerechtfertigter Bereicherung und vertragswidriger Körperverletzung wird zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen unterschieden. Relative Fristen laufen ab Kenntnis des Schadens bzw. des Anspruchs und sind kurz (3 Jahre). Absolute Fristen laufen ab Entstehung des Anspruchs und sind lang (10 im Normalfall resp. 20 Jahre bei Körperverletzung und Tötung). Mit deren Ablauf verjährt der Anspruch in jedem Fall. Verjährungsfristen können bei Eintritt von bestimmten Ereignissen stillstehen bzw. sie beginnen noch nicht zu laufen (OR 134). Bei der Berechnung der Dauer von Verjährungsfristen ist ein allfälliger Stillstand zu berücksichtigen. Verjährungsfristen können sowohl durch Handlungen des Gläubigers als auch des Schuldners unterbrochen werden mit der Wirkung, dass eine neue Verjährungsfrist von gleicher Länge zu laufen beginnt (OR 135 ff.). Die Verjährung darf vom Richter nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (OR 142). Der Schuldner muss deshalb in Gerichtsverfahren selbst daran denken und die Einrede der Verjährung erheben. Fazit Verjährte Forderungen bleiben als Naturalobligationen erfüllbar. Wird eine verjährte Forderung erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden. Als Gläubiger lohnt es sich immer, die Verjährung stets im Auge zu behalten und im richtigen Zeitpunkt geeignete Massnahmen zu ihrer Unterbrechung zu treffen. Als Schuldner ist es ebenfalls zweckmässig, an die Verjährung zu denken und bei Eintritt der Verjährung sich auch darauf zu berufen. Neue Gesetze – Gesetzesänderungen ab 2019