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RR: Ablehnung Motion „Beurkundungskompetenz für Anwälte“

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RR: Ablehnung Motion „Beurkundungskompetenz für Anwälte“

Hinzugefügt am 19. November 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

Der Regierungsrat nimmt Stellung zur Motion Unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen dank Bürokratieabbau durch Beurkundungskompetenz für Anwälte im Kanton Zürich.

Textauszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 30. Oktober 2019 (Motion KR-Nr. 234/2019):

B. Würdigung der geltenden Regelung bezüglich der Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

  1. Standortnachteile
    Die Motion verweist darauf, dass das heutige System zu Standortnachteilen für den Kanton Zürich führe. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Standortnachteilen des Kantons Zürich bei Unternehmensgründungen besteht dabei lediglich bezüglich einer Beurkundungskompetenz der Rechtsanwältinnen und -anwälte im Bereich des Gesellschafts- sowie allenfalls des Stiftungsrechts. In Bezug auf die ebenfalls beantragte Beurkundungskompetenz von Rechtsanwältinnen und -anwälten in den weiteren Bereichen (Ehegüter- und Erbrecht, Vorsorgeaufträge oder Anerkennung einer direkten Vollstreckung im Sinne von Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272)]) ist ein entsprechender Sachzusammenhang nicht erkennbar.

    Mit Bezug auf die Unternehmensgründungen ist zudem auf deren starken Anstieg im Kanton Zürich in allerjüngster Zeit hinzuweisen. Ein Vergleich der Unternehmensgründungen nach Kantonen im Jahr 2018zeigt zudem, dass die in der Motion angeführten Kantone St. Gallen und Thurgau, in denen Rechtsanwältinnen und -anwälte über eine Beurkundungskompetenz verfügen, Rückgänge bei den Unternehmensgründungen zu verzeichnen hatten, während der Kanton Zug, der ebenfalls eine Mischform betreffend Notariatsdienstleistungen hat, im gleichen Zeitraum einen erheblichen Zuwachs verzeichnete. Daraus darf geschlossen werden, dass für die Wahl des Unternehmensstandortes bzw. Ursache für eine allenfalls schwankende Zahl von Unternehmensgründungen nicht die Notariatsform des jeweiligen Kantons bzw. die Beurkundungskompetenz der Rechtsanwältinnen und -anwälte ausschlaggebend sein dürfte, sondern vielmehr andere Aspekte im Vordergrund stehen…

  2. Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren grosse Anstrengungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse (Konkursreiterei) unternommen wurden, da solche Konkurse negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben. Durch behördliche Zusammenarbeit konnten diese schädlichen Geschäftspraktiken empfindlich geschwächt werden. Die Staatsanwaltschaft III, die mit den entsprechenden Strafverfahren befasst ist, vertritt aufgrund ihrer Erfahrungen den Standpunkt, dass bei Gesellschaftsgründungen die öffentlichen Beurkundungen vorzugsweise durch öffentliche Notariate erfolgen sollten. Anlässlich zahlreicher Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der sogenannten Konkursreiterei geführt wurden, wurde festgestellt, dass pflichtvergessene Privatnotarinnen und -notare durch die Vornahme von Schwindelgründungen die Errichtung von entsprechenden Gesellschaften erleichterten oder erst ermöglichten. Diese Erfahrungen sprechen gegen die Überweisung der Motion.

C- Würdigung der in der Motion gerügten Mängel der geltenden Regelung

  1. Doppelspurigkeiten
    … Die Praxis auf den Notariaten zeigt denn auch ein anderes Bild: Gemäss den aus den Notariaten gemeldeten Erfahrungen werden die meisten Gründungen nicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbereitet, sondern direkt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Notariate. Sie übernehmen die Beratung und Aufklärung der Parteien und stellen die Einhaltung aller in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Regeln für diesen Prozess sicher. Die von den Notariaten angebotene Dienstleistung in diesem Bereich ist kundenfreundlich und wird von den Kundinnen und Kunden auch geschätzt. Ein weiterer Teil der Gründungen wird zudem von den Kundinnen und Kunden gestützt auf die vom Handelsregisteramt und dem Amtsnotariat kostenlos zur Verfügung gestellten Muster und Vorlagen vorbereitet. Neu aufgekommen sind zudem Online-Portale, welche die Unterlagen automatisiert erstellen und den Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen…
    Das Handelsregisteramt, das die für die Eintragung bei Rechtseinheiten erforderlichen Belege formell und materiell prüfen muss, hält denn auch fest, dass von Zürcher Notarinnen und Notaren erstellte Urkunden im Bereich des Gesellschaftsrechts von sehr guter Qualität und zu beanstandende Mängel selten sind. Es kann die Eintragungen deshalb auch zügig vornehmen. Um diese Qualität aufrechtzuerhalten, müssten auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung auf dem Gebiet der Beurkundungen verfügen…
  2. Unnötige Verzögerungen
    … Vor diesem Hintergrund erscheinen die für die Vornahme der Beurkundung im «Ease of Doing Business Index» als Durchschnitt berücksichtigten drei Tage kaum als übermässig lang. Dies gilt auch deshalb, weil die Notariate den Kundinnen und Kunden in den allermeisten Fällen ein kurzfristiger Termin (in einem bis zwei Tagen) angeboten werden kann und Verzögerungen vor allem vorkommen, wenn die für die Gründung notwendigen Unterlagen (Bank- oder Prüfungsbestätigungen, Vollmachten usw.) noch nicht vorliegen oder die Parteien sich nicht auf einen gemeinsamen, kurzfristigen Termin einigen können.
  3. Unnötige bürokratische Kosten
    … Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Zürcher Notariate heute die erste halbe Stunde einer mündlichen Auskunft oder einer Beratung gestützt auf Ziff. 7 bzw. 14 des Anhangs (Gebührentarif) zur Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009 (LS 243) nicht in Rechnung stellen, Muster und Vorlagen unentgeltlich abgeben bzw. den Kundinnen und Kunden Muster und Vorlagen, die sie von Dritten erhalten haben, unentgeltlich erklären. Es ist nicht davon auszugehen, dass freiberuf lich tätige Rechtsanwältinnen und -anwälte als Urkundspersonen diese Leistungen unentgeltlich erbringen werden. Zudem sind die Honoraransätze der Rechtsanwältinnen und -anwälte höher als die verrechneten Kosten der Notariatsmitarbeitenden, weshalb bei einer Anpassung der Zuständigkeit für Beurkundungen künftig wohl eher von höheren Kosten auszugehen wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Beurkundung bekanntermassen dort am günstigsten sind, «wo der Notar Staatsangestellter ist» (Zeitschrift K-Geld, Heft 4/2019). Dass die Kosten der Beurkundung in Kantonen mit Amtsnotariat tiefer, in solchen mit gemischtem oder freiem Notariat dagegen höher, teilweise sogar bedeutend höher sind, geht auch aus dem umfassenden Bericht des Preisüberwachers zu den kantonalen Notariatstarifen aus dem Jahre 2007 hervor…
    Entgegen der Behauptung der Motionärinnen und des Motionärs, mit der beantragten Änderung des EG ZGB könnten Kosten gespart werden, ist deshalb davon auszugehen, dass bei Umsetzung der Motion das Gegenteil eintreten würde. Die öffentliche Beurkundung durch freiberufliche Urkundspersonen wird zu höheren Kosten für die Gründerinnen und Gründer führen.
  4. Benachteiligung für die im Kanton Zürich arbeitenden Rechtsanwältinnen und -anwälte gegenüber ihren Berufskolleginnen und -kollegen in anderen Kantonen
    Die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und diejenige als Notarin oder Notar (Urkundsperson) stimmen darin überein, dass dafür juristische Fachkenntnisse notwendig sind. Die erbrachten Dienstleistungen unterscheiden sich jedoch wesentlich. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts im Rahmen der verfassungsmässig geltenden Wirtschaftsfreiheit erfolgt und diese in einem privatrechtlichen Verhältnis zu ihren Mandantinnen und Mandanten stehen. Bei der Tätigkeit der Notarin und des Notars handelt es sich dagegen um eine hoheitliche Tätigkeit als Urkundsperson, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugerechnet wird…
    … Als Folge dieser Unterschiede gibt es Kantone wie Waadt und Genf, die ihren freiberuf lich tätigen Urkundspersonen verbieten, gleichzeitig als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig zu sein (VD: Art. 5 loi sur le notariat du 29 Juin 2004 [LNo; BLV 178.11]; GE: Art. 4 Abs. 1 loi sur le notariat du 25 novembre 1988 [LNot; rs/GE E 6 05]). Ebenfalls eine klare Trennung der beiden Berufsfelder besteht in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, in denen die Beurkundungsbefugnis nur bei den vom Kanton angestellten Notarinnen und Notaren liegt. Die weiteren Kantone lassen zwar die Kombination der beiden fraglichen Berufsfelder zu. Zur Vermeidung der erwähnten Interessenkonflikte oder Unvereinbarkeiten sind aber Ausstandspflichten normiert. Greift die Ausstandspflicht, ist es für die davon betroffene Rechtsanwältin oder den davon betroffenen Rechtsanwalt nicht möglich, die Beurkundung vorzunehmen. In solchen Fällen wäre also wiederum eine unbeteiligte Urkundsperson beizuziehen und könnte die beantragte Änderung des EG ZGB die angestrebte Vereinfachung nicht herbeiführen. Die für die Tätigkeit der Urkundsperson notwendige Unabhängigkeit von den Parteien ist im Amtsnotariat offensichtlich am konsequentesten ausgestaltet…

E. Schlussbemerkungen
Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beantragte Erteilung der Beurkundungsbefugnis an alle im Kanton Zürich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu einer erhöhten Attraktivität des Kantons Zürich im Bereich der Unternehmensgründungen führen würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 234/2019 abzulehnen.

Vollständiger Auszug aus dem betreffenden Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich.

Motion KR: Beurkundungskompetenz für Anwälte

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