RR: Vernehmlassung zur neuen GebV SchKG Hinzugefügt am 6. Juli 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich (Sitzung vom 27. Juni 2018) Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Revision, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. April 2018 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) eröffnet. Anlass dafür ist die Änderung vom 16. Dezember 2016 von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (BBl 2016, 8897). Mit dieser Bestimmung wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit dem eine betriebene Schuldnerin oder ein betriebener Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger während dreier Monate keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Für das neue Verfahren soll eine Gebühr vorgesehen werden (Art. 12b VE-GebV SchKG). Zudem werden weitere Anpassungen der Gebührenverordnung vorgeschlagen, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat, und die Gebührenverordnung wird an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst. Im Weiteren ersucht der Bundesrat um eine Stellungnahme zur Frage, ob die in der GebV SchKG festgelegten Gebühren den Anforderungen des Kostendeckungsprinzips entsprechen. Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat (Textauszug): … Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Änderungen. Allerdings erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass beim Erlass der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die meisten Betreibungskreise noch eher klein waren und das sogenannte Sportelsystem als Entschädigungssystem diente. Die Gebührenverordnung wurde laufend angepasst und umfasst mittlerweile 63 Artikel. Das Regelwerk genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr… Wir regen deshalb an, eine Totalrevision der Gebührenverordnung zu prüfen. Abs. 5 Die Erhebung einer Gebühr für nicht über die eSchKG-Schnittstelle eingereichte Begehren ist insbesondere bei Grossgläubigern und Verwaltungseinheiten sinnvoll und wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings ist zu beachten, dass auch viele kleinere Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) von Art. 9 Abs. 5 VE-GebV SchKG erfasst werden. Dabei ist zu erwähnen, dass ein Grossteil dieser sogenannten UID-Einheiten jährlich bloss wenige Betreibungen anheben. Der Zugang zum Rechtssystem würde für diese kleineren Unternehmen mit einer Gebühr verbunden, die nicht wiedereinbringbar ist. Allenfalls könnte die neue Bestimmung auch zu einer höheren «Bearbeitungspauschale» führen, die trotz des neuen Abs. 6 von den Gläubigerinnen und Gläubigern als Nebenforderung im Betreibungsbegehren geltend gemacht und letztlich von den Schuldnerinnen und Schuldnern zu tragen wäre. Art. 12b VE-GebV SchKG Die Gebühr von Fr. 20 für die gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG neu geschaffene Möglichkeit, mit der eine betriebene Schuldnerin oder ein betriebener Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über bestimmte Betreibungen keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, erscheint aus folgenden Gründen als zu tief: In der künftigen Praxis wird die Gebühr, welche die oder der Betriebene selbst bezahlen (und vorschiessen) muss, weit über Fr. 20 liegen, insbesondere, weil die Auslagen zusätzlich verrechnet werden dürfen. Die vorgeschlagene Formulierung von Art. 12b VE-GebV SchKG lässt es unseres Erachtens zu, die damit verbundenen Verfügungen (im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG) zusätzlich zu verrechnen… Bei Eingang eines entsprechenden Gesuches könnte folglich von den Betreibungsämtern ein Kostenvorschuss von Fr. 100 verlangt werden, was rund einer Verfünffachung der «vermeintlich» tiefen Gebühr von Fr. 20 entspricht. Es würde daher begrüsst, wenn das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG mit einer Pauschale von Fr. 50 verrechnet würde. Aus dem Verordnungstext sollte klar hervorgehen, dass diese Gebühr von Fr. 50 sämtliche Gebühren und Auslagen abdeckt. Art. 13 VE-GebV SchKG Abs. 2bi Eine Norm, nach welcher der Schuldnerin oder dem Schuldner für Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigungen oder Konkursandrohungen nach einem Zustellversuch eine Abholungseinladung verrechnet werden darf, ist aus Sicht der Praxis wünschenswert. Mit der Einführung würde eine zu begrüssende gesetzliche Grundlage geschaffen und die bestehende Praxis auch gebührentechnisch gutgeheissen. Wir weisen allerdings auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abholungseinladung hin (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Es ist fraglich, ob das Bundesgericht die neue Bestimmung als ausreichende gesetzliche Grundlage qualifizieren wird. Art. 41 VE-GebV SchKG Die Protokollierung von Rückzügen von Betreibungen sind mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden und werden wesentlich häufiger als die Löschung von Verlustscheinen begehrt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass diese Verrichtungen von einigen Ämtern verrechnet werden. Dennoch wird im Sinne einer Praxisvereinheitlichung die vorgeschlagene Regelung in Art. 41 GebV SchKG und damit die Gebührenfreiheit für die Protokollierung von Betreibungsrückzügen bzw. von Verlustscheinlöschungen ausdrücklich begrüsst. Zur Gebührensituation im Betreibungs- und Konkurswesen Zur Motion 17.4092 vom 13. Dezember 2017 (Nantermod, «Tiefere Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs») ist anzumerken, dass die «Rentabilität» eines Betreibungsamtes unter anderem stark vom Standort des Amtes und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen abhängt. Die von der GebV SchKG festgelegten Gebührenansätze werden gesamtschweizerisch ähnlich angewendet. Allerdings sind die Aufwendungen für Personal- und Mietkosten schweizweit sehr unterschiedlich. Dies führt im Falle des Kantons Zürich zu einem vergleichsweise tieferen Nettoergebnis. Das Betreibungswesen im Kanton Zürich wird von kommunalen Ämtern geführt, die sich bezüglich Grösse, Organisation und Rechnungslegung teilweise stark unterscheiden. Es ist deshalb nicht möglich, eine durch entsprechendes Zahlenmaterial fundierte Aussage zum Gesamtkostendeckungsgrad im Betreibungswesen zu machen. Hinzu kommt, dass die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte im Kanton Zürich auch gemeinde- bzw. stadtammannamtliche Aufgaben erledigt und Gebühren dafür erhebt, was einen Vergleich der Jahresergebnisse mit anderen Kantonen verfälschen würde. Für das Konkurswesen im Kanton Zürich kann festgehalten werden, dass die vereinnahmten konkursamtlichen Gebühren der Notariate knapp 3 Mio. Franken pro Jahr betragen. Bei einem geschätzten jährlichen Aufwand im Konkurswesen von 12 Mio. Franken liegt der Gesamtkostendeckungsgrad im zürcherischen Konkurswesen damit bei rund 25%. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebührenerträge nach geltendem Gebührentarif die Aufwendungen im Konkurswesen und soweit erkennbar im Betreibungswesen des Kantons Zürich nicht übersteigen. 180627_Vernehmlassung RR Kanton ZH GebV Änderung der GebV SchKG in die Vernehmlassung geschickt