Sind Gebühren ab der ersten Mahnung zulässig? Hinzugefügt am 25. August 2017 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Forum Leserfrage im Tages-Anzeiger vom 22. August 2017 / von Andrea Fischer) Die Antwort auf eine Leserfrage zu den ungeliebten Erinnerungsschreiben. Unlängst habe ich eine Rechnung verlegt und vergessen. Dann bekam ich ein Erinnerungsschreiben mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag innerhalb von fünf Tagen zu begleichen. Das tat ich und dachte, die Sache sei damit erledigt. Ein paar Tage später folgte aber eine zweite Mahnung: Darauf war nebst dem Rechnungsbetrag eine Mahngebühr von 30 Franken aufgeführt. Ich hielt dies zuerst für einen Irrtum, doch der Rechnungssteller sagte mir, ich müsse die Mahngebühr auf jeden Fall zahlen, so stünde es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das verstehe ich nicht: Ich hatte doch die Rechnung nach der ersten Mahnung bezahlt. Auch war ich bisher stets der Meinung, für die erste Mahnung müsse man noch keinen Zuschlag bezahlen. Liege ich damit falsch? Ja, das ist ein Irrtum. Davon, dass Sie für eine erste Mahnung grundsätzlich keine Gebühren schulden, können Sie nicht ausgehen. Im Grunde können Sie nicht einmal erwarten, überhaupt an eine ausstehende Rechnung erinnert zu werden. Rechtlich ist der Gläubiger nicht verpflichtet, einen säumigen Schuldner zu mahnen: Er könnte ihn sofort betreiben. Mahngebühren sind indes nur zulässig, wenn sie in den AGB vorgesehen sind… In den AGB muss auch stehen, wie hoch die Gebühren sind… Weiterlesen. Von der Redaktion Wirtschaft; aus der Rubrik Forum (Rechtsfragen)