Stellungnahme zu zwei Bundesgerichtsentscheiden Hinzugefügt am 18. Februar 2025 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | „Das Bundesgericht hat in letzter Zeit zwei Entscheide erlassen, welche gerade in unserer Branche von grösster Relevanz sind. Aus diesem Grund möchten wir es nicht versäumen, auf diese kurz hinzuweisen. Im BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 hat sich das Bundesgericht mit dem Fristende bei Monatsfristen auseinandergesetzt. Dabei hat es sich auf zehn Seiten des Entscheides mit den verschiedenen Auslegungsmethoden auseinandergesetzt und dabei auch entsprechende internationale Staatsverträge, konkret das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb), miteinbezogen. Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass für die Berechnung der Frist Art. 142 Abs. 1 der ZPO (gemäss welchem Fristen erst am Folgetag beginnen) unbeachtlich ist. Im Ergebnis heisst das nichts anderes, dass eine Monatsfrist an dem Tage endet, welcher dieselbe Zahl trägt, wie die Mitteilung oder das Ereignis. Erfolgt beispielsweise die Zustellung eines Zahlungsbefehls am 6.1.2025, so endet eine einmonatige Frist am 6.2.2025. Obwohl der genannte Entscheid im Rahmen eines Zivilprozesses gefällt wurde, ist er auch für die Berechnung des Fristendes von Monatsfristen in SchK-Verfahren beachtlich, verweist doch Art. 31 SchKG bezüglich Berechnung und Einhaltung der Fristen grundsätzlich auf die Regeln der ZPO. Im Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass die neue Praxis bezüglich der Berechnung des Fristendes einer Monatsfrist auch bei Jahresfristen zur Anwendung kommt (vgl. E. 5.4.3 des genannten Entscheides). D.h. erfolgte eine Zustellung am 6.1.2025, so endet eine diesbezügliche Jahresfrist am 6.1.2026. Einen weiteren massgeblichen Entscheid hat das Bundesgericht in BGer 5A_245/2024 vom 29. August 2024 gefällt. Dabei musste es sich im Rahmen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG mit der Frage auseinandersetzen, bis zu welchem exakten Zeitpunkt eine Forderung bezahlt werden kann, damit sich der Schuldner noch auf die genannte Gesetzesnorm berufen und die Betreibung „unterdrücken“ lassen kann. Dabei war im Rahmen des Entscheides unbestritten, dass einem Gesuch eines Schuldners, der eine Forderung nach der Einleitung der Betreibung bezahlt, dann Rechtsvorschlag erhebt und nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten die Unterdrückung beim Betreibungsamt verlangt, nicht stattgegeben werden darf, da er mit der Bezahlung die Forderung anerkannt hat. Strittig war allein der Zeitpunkt, ab welchem die Betreibung als eingeleitet gilt. Dabei hat das Bundesgericht entschieden, dass der massgebliche Zeitpunkt nicht etwa die Stellung des Betreibungsbegehrens seitens des Gläubigers, sondern die Zustellung des Zahlungsbefehls ist. Als Begründung wurde ausgeführt, dass ein Prozessrechtsverhältnis erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls entsteht. Mit anderen Worten: Der Schuldner kann, solange der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde, bezahlen und hat dann die Möglichkeit, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind im Rahmen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG die Betreibung unterdrücken zu lassen. Ist der Zahlungsbefehl bereits zugestellt und zahlt der Schuldner nachträglich, so steht ihm die Unterdrückung der Betreibung gem. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht offen (vgl. hierzu bspw. BGE 147 III 486 E. 3.4). Thomas Winkler, Präsident VGBZ“