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Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz

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Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz

Hinzugefügt am 22. August 2025 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag LawMedia Redaktion vom 21. August 2025)

Inskünftig können Personen, welche ungerechtfertigt betrieben wurden, leichter verhindern, dass solche Betreibungen Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Die vom Parlament beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

  • wird am 01.01.2026 in Kraft treten.

Dies hat der Bundesrat (BR) an seiner Sitzung vom 20.08.2025 entschieden.

Neu: Kurzprozedere

Inskünftig können Personen, welche ungerechtfertigt betrieben wurden, leichter verhindern, dass solche Betreibungen Dritten zur Kenntnis gebracht werden:

  • 1. Gesuch an Betreibungsamt
    • Dazu muss sie wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen.
  • 2. Dauer der Gesuchsmöglichkeit
    • Ein solches Gesuch soll inskünftig während der ganzen Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden können,
      • also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens.

Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit.
(Anmerkung VGBZ-Redaktion: Unter den Betreibungsämtern gab es hier geteilte Meinungen. Die einen haben bereits heute die fünfjährige Frist zur Nichtbekanntgabe angenommen).

Neu: Einziger Nachweis

Inskünftig muss die betriebene Person

  • einzig nachweisen,
    • dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden,

Parlamentsbeschluss
Diese punktuelle SchKG-Änderung hat das Parlament am 21.03.2025 beschlossen.

Inkrafttreten
Der Bundesrat (BR) hat am 20.08.2025 beschlossen,

  • diese Änderung des SchKG auf den 01.01.2026 in Kraft zu setzen.

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