Verarrestierung BVG-Guthaben Hinzugefügt am 16. Juni 2023 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (LawMedia Redaktion vom 14. Juni 2023) Verarrestierung BVG-Guthaben und Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung. SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 10; SchKG 275; FZG 4 Abs. 1; FZV 16 Abs. 1 In 5A_907/2021 hatte das Bundesgericht (BGer) zu klären, ob die Austrittsleistung des Schuldners (Beschwerdegegners), welche sich bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung befand und der er den Auftrag erteilt hatte, diese Leistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, verarrestierbar ist oder nicht: Wie die Vorinstanz gelangte das BGer zum Zwischenergebnis, dass die Freizügigkeitsleistung nicht fällig war, weil der Beschwerdegegner bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung die Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung beantragt hatte. Das BGer verwarf dabei die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die Altersleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung – unabhängig von einem effektiven Auszahlungsantrag – fällig seien, da der Beschwerdegegner das Alter erreicht habe, in welchem er eine vorzeitige Pensionierung beantragen könne, und somit berechtigt gewesen sei, die Auszahlung der Leistungen zu verlangen. Gemäss BGer ist ein Auszahlungsantrag vor dem Alter von 69 bzw. 70 Jahren eine Voraussetzung für die Fälligkeit dieser Leistungen im Sinne von SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 10. Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. BGer 5A_907/2021 vom 20.04.2022