Vernehmlassung zum Sanierungsverfahren Hinzugefügt am 23. September 2022 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Anmerkung VGBZ-Redaktion: Der kantonale Berufsverband hat seine Vernehmlassung Ende Juli 2022 dem Regierungsrat eingereicht und wie wir erfreut feststellen, wurden viele Punkte unserer Anmerkungen und Ansichten übernommen (die eigene Vernehmlassung finden die Verbandsmitglieder im internen Bereich aufgeschaltet). Textauszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 7. September 2022 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Sanierungsverfahren für natürliche Personen. Die komplette Vernehmlassung finden Sie als PDF-Datei nachfolgend (u.a. auch zu den zusätzlichen Kosten und personellen Ressourcen für das Verfahren). C. Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens 1. Bemerkungen zum Verfahren Das vorgeschlagene Sanierungsverfahren für stark verschuldete, mittellose Schuldnerinnen und Schuldner ist eine Mischform einer Generalexekution und einer Spezialexekution. Es soll ein Konkursverfahren mit einer sogenannten Abschöpfungsphase (beispielweise Pfändung einer Lohnquote) vereinen. Wir bezweifeln, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll ist, in einem neuen in sich abgeschlossenen Verfahren zwei verschiedene Zwangsvollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkursämter) für die Führung des Verfahrens zuständig zu erklären. Dies insbesondere auch darum, weil sich in der Schweiz die Betreibungs- und Konkursämter in organisatorischer Hinsicht und personeller Struktur stark unterscheiden, was zu Abgrenzungsproblemen und Verfahrensverzögerungen führen kann… Ein Sanierungsverfahren „aus einer Hand“ mit einem Ansprechpartner für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner, für die Gläubigergemeinschaft und nicht zuletzt auch für die involvierten Dritten würde das kompliziert angelegte und in viele Verfahrensschritte aufgeteilte Vorgehen vereinfachen. Damit liessen sich auch (unnötige) Kosten vermeiden (vgl. auch A. Allgemeine Bemerkungen). Unseres Erachtens sollte das Verfahren ausschliesslich vom Betreibungsamt durchgeführt werden, da dieses für die Abschöpfungsphase und damit den grössten Teil des Prozesses zuständig ist… Sollte trotzdem am Dualismus festgehalten werden, sollte die Vorlage so angepasst werden, dass die Zuständigkeiten in den einzelnen Verfahrensschritten konsequenter und klarer festgelegt und die fachlichen Kompetenzen der Betreibungs- und Konkursämter für die Eigenheiten im Betreibungs- und Konkursverfahren besser genutzt werden. Dies könnte wie folgt gelöst werden: … Vernehmlassung Regierungsrat Kt ZH zur Restschuldbefreiung_Sanierungsverfahren