BGE: Gläubigerforderung nach öffentl. Bekanntmachung abgewiesen Hinzugefügt am 19. Dezember 2016 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 30. November 2016, II. zivilrechtliche Abteilung: Sachverhalt Am 24. März 2016 stellte die Krankenkasse XX und Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zürich 3 (BA) ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner YY, 8055 Zürich. Mit Schreiben vom 30. März 2016 wies das BA das Begehren zurück, da der Schuldner von der angegebenen Adresse fortgezogen und seine neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. Am 7. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass der Zahlungsbefehl mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen sei. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies das BA an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung des Betreibungsbegehrens zu stellen und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie hielt daran fest, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Mit Urteil vom 3. August 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Am 9. August 2016 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, das Urteil vom 3. August 2016 sei aufzuheben und das BA anzuweisen, das Betreibungsbegehren anzunehmen und den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Erwägungen … Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, es könne alleine aufgrund des Wegzugs ohne Angabe eines neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsorts noch nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt. Zu Recht hat es von der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungen verlangt, bevor dieser Schluss allenfalls gezogen werden kann. Es ist nämlich Sache des Gläubigers dem Betreibungsamt (BA) die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es ist nicht Aufgabe des BA, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln… Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch darzulegen hat, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu hat sie nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt. In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht im Übrigen auch zur öffentlichen Bekanntmachung bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das BA ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben. Nach dem Gesagten obliegt es somit in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsorts vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamts liegt darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich darauf, ihr seien weitergehende Nachforschungen im Massengeschäft der obligatorischen Krankenversicherung nicht zumutbar. Dies trifft nicht zu. Es gibt keinen Anlass, um sie davon zu entlasten. Die entsprechenden Obliegenheiten betreffen alle Gläubiger, unabhängig von der Anzahl ihrer Schuldner und dem ihnen zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparat… Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie erhalte aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht alle erforderlichen Auskünfte. Diese würden aber dem BA erteilt. Dies mag zutreffen, doch obliegt es auch in diesem Fall zuerst ihr, sich um die entsprechenden Auskünfte zu bemühen oder gegenüber dem BA zumindest präzise darzulegen, weshalb sie sie aufgrund der Rechtslage nicht erhalte und entsprechende Bemühungen ihrerseits sinnlos seien… Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörden das BA angewiesen haben, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung ihres Betreibungsbegehrens zu geben, d.h. sie zu weiteren Nachforschungen zu Wohnsitz oder Aufenthaltsort ihres Schuldners angehalten haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. BGE: Urteil vom 30. November 2016 (vollständiger Textauszug) 161130_BGE Rückweisung BB Betreibungsort unbekannter Wohnsitz Schuldner