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Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand

Geschlossene Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG)

Zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen.

Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG)

Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. bis 31. Juli.

Während diesen Zeiten werden, ausser im Arrestverfahren (Art. 271 – 281 SchKG), der Wechselbetreibung (Art. 177 – 189 SchKG) oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen, Vollzug von Pfändungen, Erteilung der Rechtsöffnung) vorgenommen. Begehren können auch während der Betreibungsferien eingereicht werden. Die (kostenpflichtige) Erfassung erfolgt in der Regel sofort, allfällige Betreibungshandlungen wie etwa die Zustellung von Zahlungsbefehlen erfolgen jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien.

Rechtsstillstand (Art. 57 - 62 SchKG)

In folgenden Fällen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:

Während des Militärs- oder Schutzdienstes / Todesfall in der Familie / Bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden) / Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters / Bei schwerer Erkrankung des Schuldners / Allgemeiner Notstand (Epidemie, Natkurkatastrophe, Krisenzeit).

Wirkungen auf den Fristenlauf (Art. 63 SchKG)

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während den Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes. Für die allgemeinen Vorschriften zu der/n Fristenberechnung/en klicken Sie hier.