BGE: Erneute Abweisung Privatkonkurs Hinzugefügt am 9. April 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. März 2019 erneut eine Beschwerde eines Schuldners abgewiesen, welchem von den kantonalen Aufsichtsbehörden das Gesuch um eine Insolvenzerklärung verwehrt wurde. Textauszug Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 4. März 2019 – 5A_819/2018 … Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Anlässlich der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Seither genügt eine blosse Erklärung des Schuldners nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter hat – wie in der vorherigen Praxis – zu prüfen, ob das Gesuch sich als missbräuchlich erweist. Stellt sich heraus, dass der Schuldner mit seinem Antrag einzig die Zugriffsrechte der Gläubiger zunichte machen will, indem er zum Beispiel eine Lohnpfändung loswerden will, erweist sich der Antrag als rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2 S. 618). Hingegen wollte der Gesetzgeber mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensanierung für Private ermöglichen, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_435/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.2; BGE 133 III 614 E. 6 S. 616; Urteile 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ergaben die Abklärungen des Konkursgerichtes, dass der Schuldner (bei betreibungsamtlich registrierten Schulden von insgesamt Fr. 55’704.00) über monatliche Einkünfte von Fr. 2’764.60 (IV-Rente Fr. 1’995.00 und berufliche Vorsorge Fr. 809.60) und bei Ausgaben von Fr. 2’455.10 einen monatlichen Überschuss von Fr. 309.50 verfügt. Laut Gesuch vom 25. Mai 2018 verfügte er neben einem Konto bei der Post (Saldo von Fr. 640.34 am 7. Mai 2018) über keine anderen Vermögenswerte und gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2017 über kein steuerbares Vermögen. Gestützt darauf sah das Konkursgericht die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung als nicht gegeben. Das Obergericht bestätigte dieses Ergebnis und verwies insbesondere auf die aktuelle Praxis des Bundesgerichts in dieser Frage. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde ihm das Konkursverfahren zu einem wirtschaftlichen Neustart und damit zu einer Stabilisierung seiner schwierigen gesundheitlichen Situation verhelfen. Zudem sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn nur solche Schuldner den Konkurs verlangen können, die noch Vermögen aufweisen, die mittellosen Schuldner hingegen von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden. Dass im Hinblick auf ein Konkursverfahren überhaupt Aktiven vorhanden sein müssen, sei überhaupt nicht zwingend… Die aktuelle Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat (wie in E. 2.1 erwähnt) derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über „gewisse Vermögenswerte“ zu verfügen (Urteil 5A_435/2018, a.a.O., E. 2.3, mit Hinweisen). In welchem Umfang ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen soll (vgl. WUFFLI, Aktuelles zur Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG, AJP 2016 S. 1501 f.; vgl. bereits WALTHER, in: ZBJV 2009 S. 398; HUNKELER, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2009, 2009, S. 1367), ist hier nicht zu erörtern. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 640.34 und die Schulden von Fr. 55’704.00 (bzw. eine mögliche Dividende von ca. 1 %) das Gesuch um Konkurseröffnung abgewiesen und damit den Beschwerdeführer einem Schuldner ohne jegliches verwertbares Vermögen gleichgesetzt hat, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht dar. Der Beschwerdeführer betont im Weiteren, dass die kantonale Praxis in dieser Frage nicht durchwegs so streng sei, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichts dies vorgebe. Soweit dies zutreffen sollte, vermag der Beschwerdeführer daraus noch keine Anpassung der Rechtsprechung in dem Sinne fordern, als dass der Schuldner ohne Weiteres den Konkurs über sein Vermögen erwirken kann, selbst wenn er über keine verwertbaren Aktiven verfügt. Es ist daran zu erinnern, dass mit Art. 191 SchKG kein Verfahren zur privaten Schuldensanierung der am meisten Verschuldeten eingeführt wurde, wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat (wie zuletzt im Urteil 5A_435/2018, a.a.O., E. 2.2, mit Hinweisen). Letztlich liegt es am Gesetzgeber, in diesem Bereich eine angemessene Lösung zu finden, die den finanziellen Interessen aller Beteiligten gerecht wird… Die Beschwerde des Schuldners wird demzufolge abgewiesen. BGE: Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Konkurseröffnung Schulden – Privatkonkurs? Gibt es nicht mehr! Schuldenschnitt für Menschen am EM