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Der Virus und das SchKG – ein paar Hinweise

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Der Virus und das SchKG – ein paar Hinweise

Hinzugefügt am 14. März 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag Website der Eidg. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz / von Professor Dr. Hansjörg Peter)

Wer kraft Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) unter Quarantäne gestellt oder kraft Art. 35 Abs. 1 lit. b desselben Gesetzes wegen Krankheit oder Ansteckung abgesondert wird, ist unter Umständen nicht in der Lage, eine Frist zu wahren. Das dürfte meistens unverschuldet sein. Das Betreibungsamt sollte in solchen Fällen auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG hinweisen. Die versäumte Rechtshandlung und das begründete Wiederherstellungsgesuch sind so schnell wie möglich vorzunehmen. Man warte nicht, bis eine Eingabe als verspätet zurückgewiesen wird.

Art. 33 Abs. 2 SchKG erlaubt die Fristverlängerung nur zu Gunsten der Partei im Ausland. Einer Partei in der Schweiz, selbst wenn sie unter Quarantäne oder abgesondert ist, kann der Betreibungsbeamte keine Frist verlängern. Der Betreibungsbeamte kann dem schwer erkrankten Schuldner allenfalls einen Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Dieser muss befristet sein. Insbesondere ist dem Schuldner, der sich nicht selbst helfen kann, Gelegenheit zu geben, einen Vertreter zu bezeichnen. Quarantäne ist allerdings nicht Krankheit. Die Folgen für die betroffene Person können aber ähnlich sein wie die der in Bundesgerichtsentscheiden erwähnten chronischen Krankheit: Es dauert, und man kann nicht viel tun.

Eine grosszügige Interpretation des Art. 61 SchKG mag sich gelegentlich aufdrängen.

Dass der Bundesrat sich auf das Epidemiengesetz beruft, bedeutet nicht, dass es eine Epidemie gemäss Art. 62 SchKG mit den entsprechenden Rechtsfolgen gibt. Den Rechtsstillstand kraft Art. 62 SchKG verfügt der Bundesrat – oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung – separat und ausdrücklich.
Krankheit oder Quarantäne sind kein Grund für eine Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Zustellung geschieht nach den ordentlichen Regeln. Den Zustellbeamten muss die zuständige Stelle (Kantonsarzt, Spital) allenfalls mit Schutzkleidung ausrüsten. Die Aufsichtsbehörde teilt ihr dies mit. Sie unterstützt den Betreibungsbeamten.
Professor Dr. Hansjörg Peter, Lausanne

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