Eine amtlich beglaubigte Unterschrift zum Kapitalbezug? Hinzugefügt am 12. Dezember 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Tages-Anzeiger vom 10. Dezember 2018 / von Andrea Fischer, Redaktorin Wirtschaft) Braucht es eine amtliche beglaubigte Unterschrift zum Kapialbezug? Die Antwort auf eine TA-Leserfrage zum Thema Pensionskassenguthaben. Unlängst war auf dieser Ratgeberseite zu lesen, es sei rechtens, wenn eine 3a-Bankstiftung für den Kapitalbezug einen Wohnsitznachweis verlangt. Ich hätte noch ein anderes Beispiel, das zeigt, welche Blüten das Sicherheitsdenken im Bereich der Vorsorge treibt. Meine Frau lässt sich einen Teil ihres Pensionskassenguthabens bei der Pensionierung in bar auszahlen. Die Pensionskasse beharrt nun aber nicht nur darauf, dass ich das Gesuch zum Kapitalbezug mitunterzeichne – was selbstverständlich ist –, sondern sie will meine Unterschrift auch amtlich beglaubigt sehen. Das kostet mich mindestens 30 Franken. Ist die Beglaubigung wirklich nötig: Würde meine Unterschrift plus eine Kopie meines Passes als Beweis nicht genügen? Nein, das würde nicht reichen. Die Pensionskasse muss sichergehen können, dass die Unterschrift echt ist. Sie verfügt aber nicht über die nötigen Tools, um die Echtheit allein anhand schriftlicher Dokumente überprüfen zu können. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen brauchen die Zustimmung des Partners oder der Partnerin, wenn sie ihr Pensionskassenguthaben ganz oder teilweise in bar beziehen wollen. Zudem muss die Zustimmung schriftlich sein; so steht es im Gesetz. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, verlangen die Kassen eine notariell beglaubigte Unterschrift von der Person, die dem Kapitalbezug zustimmen muss. So empfiehlt es auch der Pensionskassenverband Asip. Eine Alternative zur Beglaubigung wäre, dass man die Unterschrift direkt auf dem Büro der Kasse leistet. Konkret: Der Ehegatte oder der eingetragene Partner unterschreibt vor den Augen der mit der Pensionskassenverwaltung betrauten Person die Zustimmung zum Kapitalbezug. Möglich ist dies aber nur, wenn es die Pensionskasse anbietet. Das muss dann auch im Reglement der Kasse so stehen. Leistet man seine Unterschrift direkt bei der Pensionskasse, ist das zwar gratis, aber nicht unbedingt weniger aufwendig als eine notarielle Beglaubigung. Denn im einen wie im andern Fall muss man persönlich vorbeigehen, und das nächste Notariat liegt unter Umständen näher als das Büro der Pensionskasse. Im Übrigen kann man für die Unterschriftsbeglaubigung das Notariat frei wählen – es darf auch eines aus dem Nachbarkanton sein. Anmerkung VGBZ: Im Kanton Zürich besteht zudem die Möglichkeit, diese Dienstleistung bei einem Gemeinde-/Stadtammannamt zu beziehen. Beglaubigung Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter