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Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

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Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

Hinzugefügt am 20. September 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

Textauszug aus dem Antrag des Obergerichtes vom 22. August 2018 (KR-Nr. 223/2018) zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (Entwurf)

  1. Ausgangslage
    Mit dem totalrevidierten Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (LS 131.1) und der dazugehörigen Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11), die am 1. Januar 2018 in Kraft traten, wurde die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG; LS 681) aufgehoben. Die VOGG setzte die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden fest, wozu auch die Gebühren der Gemeindeammannämter gehörten. Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt (§ 84 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 bzw. seit 1. Januar 2018 § 147a Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]). Die Betreibungs- und Gemeindeammannämter unterstehen in organisatorischer und personeller Hinsicht den jeweiligen Sitzgemeinden…
  2. Zur Verordnung
    … Die Gebührenansätze wurden inflationsbereinigt und vereinheitlicht. Auf die Beibehaltung eines Gebührenrahmens wurde im Sinne einer Vereinheitlichung der Gebühren verzichtet. Die neuen Gebührenansätze entsprechen weitgehend der innerhalb des bisher geltenden Gebührenrahmens etablierten Praxis. Auf eine Schreibgebühr pro Seite wird neu generell verzichtet. Stattdessen sollen die Schreibgebühren neu aufgrund des tatsächlichen Stundenaufwandes erhoben werden. Ebenfalls wird neu auf die separate Geltendmachung von Auslagen für Korrespondenz (mit Ausnahme des Portos) und Telekommunikation verzichtet. Diese Auslagen sind neu in den Gebühren enthalten.
  3. Vernehmlassungsverfahren
    Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat im März 2018 bei den Gemeinde- und Stadtammannämtern des Kantons Zürich, beim Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich (GPV), beim Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) sowie beim Notariatsinspektorat eine Vernehmlassung zum Entwurf der neuen Verordnung durchgeführt. Der Entwurf im Allgemeinen und die Vereinheitlichung der Gebührenansätze sowie der Verzicht auf die Schreibgebühren im Besonderen wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich begrüsst. Es wurde auf die Wichtigkeit hingewiesen, dass die Gebühren verursachergerecht und kostendeckend angesetzt werden. Es wurde eine Angleichung der Ansätze an diejenigen der Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009 (LS 243) angeregt…
  4. Änderung der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
  5. Übergangsbestimmungen
    Die neue Verordnung wirft die übergangsrechtliche Frage nach der zeitlichen Anwendung der neuen Gebühren auf. Es ist sachlich angemessen, die in der Verordnung festgesetzten Gebührenansätze bereits auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hängigen Verfahren anzuwenden.

Beschluss Kantonsrat Verordnung Gebühren Gemeindeammannämter_Entwurf 180822

Wegleitung für den Bezug von Gebühren

Gebührenverordnung für Zürcher Gemeinden erstellt

 

 

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